C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehalten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu belegen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Formulierung nach Art. 93 Ziff. 3 ZPO lässt die Würdigung weiterer Tatbestände durchaus zu (vgl. Isler, Die Kautionspflicht im Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28). Anderseits bildet die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls nach schweizerischem Recht noch keinen Ausweis für eine bestehende Schuldverpflichtung (vgl. BGE 111 II 206ff. zu Art. 150 Abs. 2 OG). Hier handelt es sich jedoch um ausstehende Beiträge an die Ausgleichskasse aus dem Jahre 1984. Solche Beitragsforderungen sind nicht nur nach Art. 219 SchKG in zweiter Klasse privilegiert. Die bewusste Nichtweiterleitung der Beiträge ist nach Art. 14 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Art. 91 AHVG, allenfalls nach Art. 87 AHVG, ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine Firma, die rückständige Beiträge in dieser Höhe nicht abliefern kann und dafür betrieben werden muss, ist ohne Willkür als zur Zeit zahlungsunfähig zu bezeichnen. Erhebt sie in einem Forderungsprozess Widerklage, ohne sich auf die ihr zu Gebote stehenden Einwendungen und Einreden zu beschränken, so kann von ihr eine angemessene Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 93 ZPO verlangt werden. JuAK 6.5.1986 (RBer 1986/87, S. 43) 3069 Klageänderung . Zulässigkeit bejahtim Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Art. 133 ZPO1). Im Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft Hess der Beklagte zunächst die Klage bestreiten. Als die Auflösung unumgänglich 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980(bGS 231.1) 426
C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, ausgenommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesentliche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbegehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der Forderung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder von der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz für den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im Laufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Baueinsprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an bestimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1965. Aber auch in Liquidationsprozessen muss die Befugnis bestehen, während des Verfahrens einzelne Liquidationsanträge im Rahmen des ursprünglichen Begehrens zu stellen. Der Beklagte wandte sich grundsätzlich gegen die Auflösung der einfachen Gesellschaft. Diese Auflösung ist nach dem Tod eines Gesellschafters unabwendbar geworden. Dem Beklagten musste daher die Möglichkeit offenbleiben, der neuen Situation Rechnung zu tragen. OGer 27.6.1967 (RBer 1967/68, S. 37) 3070 Verm ittlungsverfahren. Entscheid über die Tagfahrtskosten; Vollstreckbarkeit. Berichtigung (Art. 103,115 ZPO1). Der Vermittler entscheidet in Fällen des Ausbleibens einer Partei in Anwendung von Art. 103 Abs. 4Z P 0 1 über die Kosten endgültig. Gegen einen sol- 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 427