Service of procedural notices to ward and guardian

ARGVP-1988-3066Obergericht29.05.1972Granted

Zusammenfassung

A ward confined to a clinic was ordered to pay a court-cost advance, but the notice was not also served on his guardian. The court held that, under Article 392 CC, a protected person in urgent procedural matters must not be left without adequate representation and that procedural notices must therefore reach at least the guardian as well. Because the non-payment could not be attributed solely to the appellant, the refusal to proceed amounted to a formal denial of justice. The complaint was upheld, the order annulled, and the matter remitted for a merits decision after the advance had meanwhile been paid.

Regest

Art. 392 ZGB; Zustellung prozessualer Aufforderungen an den bevormundeten, in einer Anstalt untergebrachten Betroffenen; Fristansetzung zur Kostenvorschussleistung. Das Gesetz will geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik eingewiesen wurde, vorsorglich ein Vormund bestellt, so sind prozessuale Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern mindestens auch dem Vormund zuzustellen. Unterbleibt dies, kann die Säumnis bei der Kostenvorschussleistung dem Betroffenen nicht ausschliesslich angelastet werden; die Verweigerung des materiellen Eintretens stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3065, 3066 3065 Zustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kosten­bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen. Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be­sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff., insbesondere S. 13 E. 3. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik ein­gewiesen wurde, bereits vorsorglich ein Vormund bestimmt worden, so sind die prozessualen Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern mindestens auch dem Vormund zuzustellen. Das war hier nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ausschliesslich selbst zu verantworten hat, liegt eine formelle Rechts­verweigerung vor. Die Beschwerde ist daher zu schützen und der ange- fochtene Beschluss aufzuheben. Die Streitsache ist, da das Geld inzwi­schen eingegangen ist, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. JuAK4.7.1972 (RBer 1972/73, S .40) 3066 Streitverkündung. Entscheid über Regress auf Dritten. Appellations­befugnis (Art. 55 ZPO1). Bei Einwilligung der Beteiligten kann das Gericht im gleichen Urteil über die Hauptklage und über das Rückgriffsrecht einer Partei gegenüber einem Dritten entscheiden; Art. 55 ZPO1. Dem Dritten, der zu einer Zah­lung verpflichtet wird, steht das Appellationsrecht zu. OGer 29. 5.1972 (RBer 1972/73, S. 34) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 58 ZPO vom 27. April 1980(bGS 231.1) 424

Schlagwörter

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