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ARGVP-1988-3052 ΓÇó Threat to publish newspaper ad qualifies as extortion
ARGVP-1988-3052Obergericht28.03.1949Not Examined
The court held that threatening debtors with publication of a harmful newspaper advertisement in order to extract immediate payment on claims based on loss certificates can satisfy the intent element of blackmail/extortion. The accused knew that no new enforcement was permissible until the debtors had acquired new assets, yet used the threat to obtain payment to which he had no present legal entitlement. The unlawful pecuniary advantage was therefore established.
Art. 265 SchKG, Art. 156 StGB; threat to publish a damaging newspaper advertisement in order to obtain immediate payment on a claim based on a loss certificate may constitute extortion/blackmail. Where the creditor knows that renewed enforcement is barred until the debtor has acquired new assets, a demand for immediate payment backed by a serious detrimental threat aims at an unlawful pecuniary advantage. The decisive element is the coercive use of the threat to obtain payment not presently owed; the debtor’s legal non-liability to immediate enforcement supports the unlawfulness of the intended advantage (consid. 3051).
C. Gerichtsentscheide 3051,3052 nur, wie unverschämt der Angeklagte gegenüber seinen Schuldnern auftrat. H. ging darauf aus, die Kläger zu veranlassen, sein Schweigen, d.h. das Versprechen der Unterlassung der Bekanntmachung, durch sofortige Zahlung ihrer Schuld zu erkaufen. Dabei wusste er, dass durch das Urteil des Bezirksgerichtes A. festgestellt worden war, dass Frau Fl. kein neues Vermögen hatte und dass die ihr gegenüber bestehende Konkursverlustscheinsforderung deshalb nicht weiter auf dem Betreibungswege verfolgt werden konnte. Mit der Androhung des für sie nachteiligen Zeitungsinserates versuchte er, die Schuldnerin zur sofortigen Zahlung zu veranlassen, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet werden konnte. Die Zahlung der Schuld bedeutete für ihn einen Vermögensvorteil. Dem Angeklagten war die Unrechtmässigkeit des angestrebten Vermögensvorteils bekannt. Das gleiche muss auch in bezug auf die Forderung gegenüber F. angenommen werden. Diese Forderung beruhte ebenfalls auf einem Konkursverlustschein, so dass auf Grund desselben eine neue Betreibung erst hätte angehoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen wäre (Art. 265 SchKG). Der Angeklagte wollte trotz dieser Beschränkung der Betreibungsmöglichkeit, die er kannte, auch F. zur sofortigen Zahlung veranlassen und kündigte ihm deshalb in rücksichtsloser Weise den Erlass des in hohem Masse nachteiligen Inserates an. DerfürdieChan- tage erforderliche Vorsatz ist damit gegeben. H. wusste, dass er nicht zur neuen Betreibung berechtigt war, bevor der Schuldner zu neuem Vermögen kam. OGer 28.3.1949 (RBer 1948/49, S. 35) 3052 Leichtsinniger Konkurs (Art. 165 StGB). Bewirkt ein an und für sich dem Konkurs nicht unterliegender Schuldner selbst den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG, so ist er wegen leichtsinnigen Konkurses und nicht bloss wegen eines F*fändungsdeliktes strafbar. OGer 25.10.1954 (RBer 1954/55, S. 47) 409