Medical malpractice and contributory negligence in treatment

ARGVP-1988-3044Obergericht30.03.1979Modified

Zusammenfassung

A patient claimed damages for faulty dental treatment. The court held that no diagnostic or initiation error was proven, but the continuation of the treatment was negligent and therefore gave rise to liability in principle. However, the patient's own failure to care for her teeth over many years and the failure to heed advice to consult a specialist constituted substantial contributory negligence, which reduced the defendant's responsibility.

Regest

Art. 398 OR in conjunction with Art. 44 and Art. 99 para. 3 OR; dentist's contractual liability and contributory negligence of the patient. Medical and dental treatment is governed by mandate law under Art. 394 ff. OR. A breach of duty exists where treatment is professionally inadequate, including an obviously incorrect diagnosis, insufficient treatment, or manifestly negligent medical errors. The standard of care depends on the practitioner's training and experience; specialists owe continuous further training. Liability may be mitigated where the injured party's own conduct has substantially contributed to the damage.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.

b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür die Mängel einzustehen, die sich an der Süd­seite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser Risse kann es nicht ankommen. Die Klägerin konnte - in Übereinstimmung mit dem Experten - nicht in Abrede stellen, dass sie entweder auf die Art des Aufklebens, auf ein zu leichtes Armierungsgewebe oder auf unge­nügende Lagerung zurückgehen. Das sind alles Fehler im verwendeten Material oder in der Ausführung. OGer 26.1.1978 (RBer 1977/78, S. 33) 3044 A uftrag . Haftung für fehlerhafte Zahnbehandlung. Mitverschulden des Patienten durch Vernachlässigung der Zahnpflege (Art. 398 in Verbindung mit Art. 44, 99 Abs.3 0R). Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung untersteht dem Auftragsrecht nach Art. 394ff. OR, etwa mit Ausnahme der Herstellung von Prothesen und anderen Kunstteilen, die nach dem Recht des Werkvertrages zu beur­teilen sind (Kantonsgericht Waadt in SJZ 1964 S. 42). Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber «für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge­schäftes.»Das Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön­ lichen Erfahrung des Beauftragten. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Arztes oder Zahnarztes liegt in einer unentschuldbar unrichtigen Dia­gnose oder ungenügenden Behandlung, in unverzeihlichen Kunstfehlern oder Unkenntnis von Gegebenheiten, die Allgemeingut der medizini­schen Wissenschaften sind. Dabei obliegt namentlich dem Spezialisten die Pflicht der dauernden Fortbildung auf seinem Spezialgebiet (Gautschi, N. 32d zu Art. 398 OR). 398

C. Gerichtsentscheide 3044, 3045 Ein Fehler in der Diagnose oder in der Einleitung der Behandlung konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Die Fortsetzung der Be­handlung war jedoch fachmännisch ungenügend. Bei korrektem Vorge­hen wären nicht stark zerrissene Wundränder und freibleibende Knochen in der Umgebung der teilweise extrahierten Zähne zu finden gewesen. Es hätten mindestens die Wunden behandelt, die freiliegenden Knochen «versorgt» und die Patientin an einen andern Zahnarzt gewiesen werden müssen. Bei den grossen Erfahrungen, welche sich die beklagte Partei während einer jahrzehntelangen Zahnarztpraxis erwerben konnte, sind diese Be­handlungsfehler offensichtlich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und begründen daher grundsätzlich die Haftpflicht für den eingetretenen Schaden. Diese Haftpflicht wird indessen durch das erhebliche Mitverschulden der Klägerin gemildert. Sie hat offensichtlich ihre Zähne seit Jahren nicht mehr behandeln lassen und richtig gepflegt. In der Klageschrift ihres Anwalts wird denn auch zugegeben, dass die Zähne bereits bei Antritt der Behandlung «faul und verstümmelt» waren. Die Gegenpartei konnte glaubhaft machen, dass der Klägerin nachhaltig empfohlen worden war, sich doch an einen Spezialisten fürderart heikle Extraktionen zu wenden. OGer 30.3.1979 (RBer 1978/79, S. 33) 3045 Schadenersatz als Folge vorsorglicher M assnahm en. Ein Bauherr klagte auf Schadenersatz, weil ein Nachbar beim Massnahmerichter ein vorsorgliches Bauverbot erwirkte, die Baueinsprache hernach aber nicht weiterverfolgte (Art. 236 ZPO). Die ausserrhodische Zivilprozessordnung von 1955 kannte diese Bestim­mung noch nicht. Entsprechende Schadenersatzbegehren hätten sich auf A rt.41 OR stützen müssen. Das Bundesgericht hatte sich schon zu dieser Rechtsanwendung auszusprechen und erklärt, ein Begehren um Anord­nung einer vorläufigen Massnahme erscheine nicht als widerrechtlich, so­lange der Gesuchsteller dafür sachliche Gründe hatte, selbst wenn sich diese nachträglich als unzutreffend erwiesen (BGE 8 8 II2 8 0 ,9 3 11183, vgl. 399

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