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ARGVP-1988-3039 ΓÇó Hidden defects in lease; rent reduction requires prompt notice
ARGVP-1988-3039Obergericht25.08.1981Dismissed
The cantonal court held that the tenant could not obtain a retroactive reduction of rent for alleged hidden defects in the leased premises, namely defective heating and insufficient insulation, because he failed to prove that he notified the landlord immediately after first noticing the defects. Mere later written complaint was too late. The court therefore rejected the tenant’s claim.
Art. 254 OR; hidden defects in a lease and prompt notice requirement for rent reduction: if the tenant raises no objections at handover, acceptance of the existing condition is presumed, subject only to fraud and hidden defects. A hidden defect must be reported to the landlord immediately upon discovery, as must any later-arising defect; only then may the tenant rely on a reduction of rent and, if necessary, official ascertainment of the defect. Failure to prove timely notice precludes a retroactive rent reduction (consid. implied).
C. Gerichtsentscheide 3039, 3040 3039 M ietvertrag . Verborgene Mängel (Art. 254 OR). Werden bei der Übergabe der Mietsache keine Einwendungen erhoben, so darf vermutet werden, der Mieter habe den bestehenden Zustand genehmigt, dies unter Vorbehalt einer absichtlichen Täuschung und unter Vorbehalt verborgener Mängel (Schmid, N.15 zu Art. 254/55 OR). Der Beklagte kann keine absichtliche Täuschung des Vermieters geltend machen. Eine verborgene Unzulänglichkeit ist, wie ein später eintretender Mangel, dem Vermieter sofort anzuzeigen; nur dann kann der Mietereine Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Schmid, N.27 zu Art. 254/55 OR, mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte kann nun nicht nachweisen, dass er die von ihm geltend gemachte mangelhafte Heizung wie auch die ungenügende Isolation im ersten Winter 1977/78 beim ersten Bemerken dem Vermieter sofort angezeigt hätte. Er behauptet zwar, er habe ihm die Mängel schon im ersten Jahr mündlich mitgeteilt. Diese Behauptung wird jedoch vom Kläger bestritten und lässt sich nicht nachweisen. Bei rechtzeitiger Anzeige hätte der Beklagte Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses erheben können; es wäre dann auch möglich gewesen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur auf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er bereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige lässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses ist daher nicht möglich. OGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34) 3040 M ietvertrag . Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, handelte es sich bei der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten in Z. nicht um einen Pacht-, sondern um einen Mietvertrag. Vertragsverhältnisse, welche die Überlassung von Räumlichkeiten zu geschäftlichen Zwecken gegen Entgelt betreffen, ste 394