Validity of contract despite third-party rights; rescission for overreaching

ARGVP-1988-3031Obergericht31.07.1939Partially Granted

Zusammenfassung

The excerpt contains two civil contract rulings. In the first, the court held that a purchase contract is not void merely because the seller was already bound by a prior agreement and therefore sold property rights subject to third-party claims; this creates neither unlawfulness under Art. 20 OR nor objective impossibility. In the second, the court found overreaching under Art. 21 OR in the purchase of a debt certificate from an almost 80-year-old woman under guardianship, emphasizing the manifest imbalance between performance and counterperformance.

Regest

Art. 20 OR; validity of a contract where performance infringes third-party contractual rights rather than legal norms. A contract is void for unlawfulness only if the promised performance contravenes mandatory law; a mere breach of obligations owed to a third person does not constitute illegality. Likewise, subjective inability of the obligor to perform does not amount to the objective impossibility required for nullity. Art. 21 OR; overreaching requires exploitation of distress, inexperience, or levity together with a manifest imbalance between performance and counterperformance; where these conditions are met, the contract is voidable within one year (consid. 3031, 3032).

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3031,3032 3031 Rücktritt vom Vertrag. Werden Quellen entgegen einer bestehenden Vereinbarung verkauft, steht dem Käufer kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (Art. 20 OR). Der heutige Kläger ist durch die Vereinbarung von 1883 gehindert, über seine Quellen frei zu verfügen. Er verfügte also bei Abschluss des Vertrages mit der heutigen Beklagten über fremdes Recht. Deshalb braucht aber der Vertrag nicht nichtig zu sein, denn er hat weder einen unmöglichen noch einen widerrechtlichen Inhalt. Mit den nach Art. 20 OR nichtigen wider­rechtlichen Verträgen sind nur solche gemeint, bei denen die Verpflich­tung bzw. Leistung bestimmten Normen der Rechtsordnung zuwider läuft. Wenn aber die versprochene Leistung nicht gegen das Gesetz, son­dern wie hier, gegen Vertragsrechte Dritter verstösst, so liegt keine Wider­rechtlichkeit vor. Es handelt sich aber auch nicht um einen unmöglichen Vertrag, da nach Doktrin und Praxis nur die objektive Unmöglichkeit einen Vertrag nichtig macht, nicht aber das blosse subjektive Unvermögen des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen. Um einen solchen typischen Fall letz­terer Art handelt es sich aber hier. Der Vertrag ist deshalb gültig. OGer31.7.1939 (RBer 1939/40 S. 34) 3032 Vertragsschluss. Übervorteilung beim Kauf eines Verlustscheines von einer fast 80jährigen, verbeiständeten Frau (Art. 21 OR). Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden, wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete. Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt 385

Schlagwörter

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