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ARGVP-1988-3024 ΓÇó Public waters and scope of mortgage lien on felled timber
ARGVP-1988-3024Obergericht02.02.1972Dismissed
The excerpt contains three civil-law holdings. First, a water conduit laid underground in cement pipes was not treated as a public watercourse under the cantonal introduction act to the Civil Code. Second, a bearer bond secured by a mortgage deed was considered compatible with the Civil Code because a mortgage may secure existing, future, or even merely possible claims. Third, the mortgage lien on forest timber ended once the timber was cut, since severed fruits cease to be part of the land and the lien does not survive severance, irrespective of any contrary contractual arrangement between the debtor and creditor.
Art. 133 EG zum ZGB; public waters are not every minor runoff, but only watercourses with sustained flow in a natural or otherwise recognizable bed and banks; underground conduits without surface channel or bank formation are excluded. Art. 793, 824 and 875 Ziff. 1 ZGB; a mortgage deed may secure bearer bond claims, as the law allows security for existing, future or merely possible claims. Art. 805 ZGB and Art. 643 Abs. 3 ZGB; the mortgage lien on fruits and timber ceases upon separation from the land, and contractual arrangements between debtor and mortgage creditor cannot prolong the real right after severance.
C. Gerichtsentscheide 3023, 3024 bis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige Wasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewässern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder Strömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953 i.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und Uferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von Schneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewässer anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw. 30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis zum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein offener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung. OGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31) 3024 Grundpfandrecht. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation (Art. 793, 824 ZGB). Das Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967 an das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten, dass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschreibung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forderung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die Grundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon bestehenden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuchesvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,bGS 211.1 371
C. Gerichtsentscheide 3024, 3025 werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaberobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wertpapier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15. Sie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. OGP 2.2.1972 (RBer 1971/72, S. 47) 3025 Grundpfandrecht. Umfang der Pfandhaft. Mit dem erfolgten Holzschlag endet die Pfandhaft des geschlagenen Teils der Waldung (Art. 805 ZGB, Art. 94 SchKG). Die Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der Pfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt ihrer Trennung aber hören sie gemäss Art. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestandteile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu Ende ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht grundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr auf dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März oder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran verloren. Dabei ist es für diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeutung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag, wie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher Vereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn die sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grundstück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen Grundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst oder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot der Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand 372