C. Gerichtsentscheide 3021,3022 Demnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erforderlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen. Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendigkeit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschutzes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und wies daher das in Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene Begehren als gegenstandslos ab. Diese Auffassung lässt nun aber ausser Acht, dass in dem betreffenden Passus des Rechtsbotes nicht die Vornahme konkreter Handlungen, sondern lediglich ein genügender Uferschutz verlangt wird. Dieser liegt aber dem Beklagten gemäss Art. 134 Abs.1 von Gesetzes wegen ob, und es kann daher der Richter angesichts des abstrakt gehaltenen Rechtsbegehrens nicht etwas anderes verfügen. Es wäre Sache eines besonderen Prozesses, darzutun, ob und was für Massnahmen der Beklagte zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes in concreto zu treffen hätte, beziehungsweise, ob und wie weit er wegen Vernachlässigung des Uferschutzes schadenersatzpflichtig sei. OGer 27.11.1916 (RBer 1916/17, S. 43) 3022 W asserrecht. Wuhrpflicht. Schadenersatz für den infolge mangelhaften Unterhalts einer Wassernutzungsanlage (Stauwerk) entstandenen Schadens. Das Obergericht hat den Kläger in dem Sinne geschützt, dass es den Beklagten als wuhrunterhaltspflichtig erklärte, woraus folgt, dass er dem Kläger für den durch den mangelhaften Unterhalt des Wuhres entstandenen Schaden zu haften hat. Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als von einer eigentlichen Wuhrpflicht desselben nicht gesprochen werden kann. Weder aus der kantonalen Gesetzgebung, noch aus der Vollziehungsverordnung zum eidg. Gesetz über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer Wuhre abgeleitet werden. Denn die Art. 8 und 9 des zitierten Gesetzes können 369
C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhnliche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegenschaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanlagen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewiesen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeichnet werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesigem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne angewandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne muss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden. Wenn Beklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Gebrauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein erstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben allfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen. Denn Erstellung und Unterhalt von Wasserwerkanlagen können natürlich nicht der Willkür des Besitzers anheim gegeben werden, sondern müssen von diesem, wenn keine anders lautende Verschreibung existiert, die diese Pflicht einem Dritten überbindet, unterhalten werden (vgl. Art. 16 Liegenschaftsgesetz). Es muss also der Beklagte, da er nicht verpflichtet werden kann, die Wuhre unbedingt auf ewige Zeiten zu unterhalten, beim Wegreissen oder Abgehenlassen derselben für allfällig hieraus entstehenden Schaden haftbar erklärt werden. OGer 29.7.1901 (RBer 1901/02, S.1) 3023 W asserrecht; öffentliches Gewässer. Begriff (Art. 133 EG zum ZGB)1. Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage auf Untersagung der Einleitung von Abwasser von der Liegenschaft des Beklagten in die durch ihr Grundstück führende Kanalisation u.a. darauf, dass das durch den Boden der Klägerin geleitete und in Röhren 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuchesvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,bGS 211.1 370