C. Gerichtsentscheide 3019 3019 Notweg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in landwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). Eine Wegverbindung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt, kann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB). Die Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und solche, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt werden können: Unbestritten ist das zeitlich unbeschränkte Zufahrtsrecht für Feuerwehr und Krankenauto (Spitalauto). Ebenso muss nach unvorhergesehenen Naturereignissen (Schäden nach einem Föhnsturm, Hauseinsturz, grosser Brandschaden und dergl.) die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten gewährleistet werden. Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im engem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Vegetation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nötigen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wiesen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind daher zu beschränken— die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und anderes Brennmaterial pro Jahr),— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenum bauten und bewilligte Aussenumbauten,— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten am Haus einmal jährlich,— der motorisierte Transport sehr schwerer Möbelstücke. Dabei sind als sehr schwere Möbelstücke zu bezeichnen, die von zwei starken Männern nicht leicht über eine weitere Strecke getragen werden können (Klavier usw).Unbestritten blieb, dass die Transporte wenn immer möglich bei trocke nem Boden auszuführen sind. Allfälliger Schaden ist zu ersetzen; der Weg wäre dann durch den Verursacher wieder instandzustellen. In diesem Sinne wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der 364
C. Gerichtsentscheide 3019, 3020 Kläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen. OGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29) 3020 Grunddienstbarkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungsrecht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsgeschichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzelli- scher Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts (im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdehnenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen. Das damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von Holz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfristige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 vereinbarte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Beklagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fieselboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrtsmöglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzugeben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheblich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen. 365