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ARGVP-1988-3018 ΓÇó Pushing a bicycle on a public footpath
ARGVP-1988-3018Obergericht26.10.1931Dismissed
The plaintiff tried to stop the defendant from using a bicycle on a narrow public footpath over the plaintiff’s land. The Obergericht dismissed the action, holding that the footpath right allows a pedestrian to push a bicycle along the path, even if the path is narrow and the grass is slightly pressed down. The court further held that the cited traffic rule on reserved pedestrian ways concerns riding bicycles, not merely pushing them, and in any event did not decide this civil-law dispute.
Public footpath easement; pushing a bicycle on the path. A footpath right authorizes pedestrian use only and excludes vehicular traffic and the actual riding of bicycles; however, it does not prevent a pedestrian from pushing a bicycle alongside or before him, since this remains within ordinary pedestrian use and causes only minor, tolerable inconvenience to the servient owner. Narrowness of the path is irrelevant so long as it can be duly used on foot. Traffic rules governing bicycle riding on pedestrian ways do not control the civil-law content of the easement and are not decisive for the private-law dispute (consid. implied).
C. Gerichtsentscheide 3018 3018 Weg recht. Öffentlicher Fussweg. Zulässigkeit des Schiebens eines Velos1. Der Kläger will dem Beklagten die Benützung des Velos auf seinem öffentlichen, schmalen Fussweg untersagen, weil auf einem öffentlichen Fussweg die Benutzung eines Fahrrades nicht gestattet sei. Das Obergericht hat die Klage mit der Vorinstanz abgewiesen. Natürlich schliesst ein Fusswegrecht inhaltlich nur das Recht in sich, einen Weg zu Fuss zu benützen. Irgendwelche nähern materiellen Bestimmungen oder gewohnheitsrechtliche Regeln bestehen über die Fusswegrechte nicht. Es ist auch nicht vorgeschrieben, wie breit ein Fussweg zu sein hat. Der Weg muss einfach zu Fuss regelrecht begangen werden können. Das Fusswegrecht schliesst zwar jedes Fahren mit Fuhrwerken, wohl auch mit grösseren Handwagen und dergleichen Fahrzeugen und das eigentliche Fahren mit Velos aus. Dagegen wäre es sinnlos und unvernünftig, einem Fussgänger nicht zu gestatten, auf einem Fussweg sein Rad vor oder neben sich her zu schieben. Das Fusswegrecht wird dadurch ebensowenig überschritten, wie dann, wenn zwei Fussgänger auf schmalem Fussweg einander ausweichen und zu diesem Zwecke das Gras betreten müssen. Kann auch bei einem schmalen Fussweg das Velo kaum mehr auf der ausgetretenen Wegspur geschoben werden, so entsteht doch durch das Nebensich-Herschieben desselben noch in keiner Weise Schaden. Wenn auch das Gras dadurch etwas zusammengedrückt wird, so darf dem mit einem öffentlichen Fusswegrecht belasteten Grundeigentümer ohne weiteres zugemutet werden, solche kleine Unannehmlichkeiten zu dulden. Man kann den Bewohnern abgelegener Bauerngüter nicht zumuten, auf die Benützung dieses wichtigen Verkehrsmittels zu verzichten. Der Kläger kann sich auch nicht etwa auf § 63 des Autokonkordates2 berufen, nach welchem der Fahrradverkehr auf den für die Fussgänger reservierten Wegen untersagt ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung zweifellos nur das wirkliche Fahren mit dem Velo auf Fusswegen verbietet, kann eine solche Verkehrsvorschrift nicht zur Beurteilung der streitigen zivilrechtlichen Frage herangezogen werden. OGer 26.10.1931 (RBer 1931/32, S.37) ’ Vgl. heute Art. 166 EG zum ZGB vom 27.April 1969, bGS 211.1 2 Heute Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG 363