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ARGVP-1988-3016 ΓÇó No duty to accept wastewater from neighboring new buildings
ARGVP-1988-3016Obergericht30.06.1953Confirmed
The Obergericht held that a lower landowner is not obliged to tolerate the unfree, unconsented use of a pipeline on his land for discharges from the upper owner's new buildings. The neighbor-law rules on natural drainage apply only to water that naturally flows down from the upper parcel, such as rainwater or unfixed spring water. They do not extend to artificially collected, intentionally led, or polluted wastewater, particularly where it would burden the lower owner.
Art. 689 f. ZGB; scope of the duty to receive drainage water: the lower owner must accept only water that naturally flows from the upper parcel. The obligation does not extend to water artificially collected, intentionally diverted, or otherwise brought about by the upper owner, especially where it is polluted or burdensome. Wastewater from buildings, factories, or similar installations is not covered by the natural servitude of drainage, and the lower owner may refuse its admission into conduits crossing his land (consid. 1).
C. Gerichtsentscheide 3016 3016 Nachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB). Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das Recht der sog. Vorflut. Nach Art. 689 Abs.1 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, das Wasser, das vom oberliegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Diese Bestimmung ist nach der zutreffenden Auffassung des Klägers auf die Verhältnisse anwendbar, wie sie vor der Erstellung der Neubauten durch den Beklagten bestanden. Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klägers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von Regenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsgebiet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im Grundstück des Klägers findet. In diesem Gebiet hat der Beklagte seine Neubauten erstellt und leitet nun sämtliches, aus den 11 neu erstellten Wohnungen anfallendes Abwasser nach vorhergehender Klärung in die Röhrenfassung, welche durch das Grundstück des Klägers führt. Die Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art. 689 Abs. 1 ZGB beschränkt sich nun aber, wie die Vorinstanz richtig feststellt, grundsätzlich nur auf das natürlicherweise abfliessende Wasser. Der Unterlieger muss deshalb die Abnahme von künstlich, absichtlich oder zufällig herbeigezogenem Wasser, wie das durch Fassung einer Quelle gewonnene, durch Grabung oder Ausfüllung abfliessende Wasser, das Abwasser eines Brunnens oder einer Fabrik, nicht dulden. Dies gilt in erhöhtem Masse für künstlich zugeleitetes, verunreinigtes Wasser, das fürden Unterlieger lästig oder schädlich wirkt (vgl. Komm. Leemann, zu Art. 689 und 690, N.2 und 3 und oberger. Rech.-Ber. 1934/35). OGer 30.6.1953 (RBer 1953/54, S. 28) 361