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ARGVP-1988-3007 ΓÇó Handwritten wills remain valid despite later erasures and corrections
ARGVP-1988-3007Obergericht28.02.1952Confirmed
The appellant argued that a handwritten will of T.W. dated 31 August 1933 had become merely a draft because of later deletions and alterations after the testator’s marriage and the birth of a child. The court held that the document remained a valid holographic will under Art. 505 ZGB. Deletions made by the testator himself are effective without special authentication, and corrections are valid when covered by his signature or initials. The court also considered it appropriate to entrust the practical execution of the partition to the Erbschaftsamt N., which had the necessary records and could administer the division more efficiently.
Art. 505 ZGB; Art. 510 Abs. 1 ZGB: Later deletions and corrections do not impair the validity of a holographic will. Handwritten erasures made by the testator himself are effective without special authentication and operate as partial destruction of the instrument; additions and corrections are likewise valid when covered by the testator’s signature or equivalent authentication. The mere multiplicity of amendments does not permit the inference that the testator intended only a draft (consid. 1). In inheritance division, the authority charged with execution may be designated according to practical expediency where it has the necessary files and can implement the partition more efficiently (consid. 2).
C. Gerichtsentscheide 3007 1.3 Erbrecht 3007 Erbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vorgenommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhändiges Testament des Erblassers, datiert vom 31 .August 1933, vorlag. Sie macht jedoch geltend, es sei infolge der vom Erblasser nachträglich vorgenommenen Streichungen und Abänderungen zu einem blossen Entwurf gemacht worden, der nicht mehr dem letzten Willen des Testators entsprochen habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem auf drei zusammengehefteten Blättern vom Erblasser auf seinem persönlichen Briefpapier handschriftlich geschriebenen Text eine endgültige letztwillige Verfügung liegt oder ob, wie die Klägerin behauptet, nur ein Entwurf zu einem Testament vorliegt. Zur Entscheidung kann alles herangezogen werden, was geeignet ist, im Rahmen eines ordentlichen Beweisverfahrens diese Frage abzuklären. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die letztwillige Verfügung vom 31 .August 1933 von T.W. formhchtig errichtet wurde. Da sie von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Monat und Tag der Errichtung von Hand niedergeschrieben und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wurde, entsprach sie in allen Teilen den in Art. 505 ZGB aufgestellten Erfordernissen. Die Einheit des Aktes ergibt sich aus dem zusam- menhändenden Text der Verfügung und aus dem Zusammenheften der drei beschriebenen Blätter. Die Klägerin behauptet nun, es ergebe sich schon aus den zahlreichen Streichungen und Änderungen im Text, dass das ursprüngliche Testament vom Erblasser nur noch als Entwurf betrachtet worden sei, nachdem ersieh verheiratet und ein Kind bekommen habe. Die Tatsache, dass die Verfügung zahlreiche Korrekturen aufweist und deshalb nicht mehr einen sauberen und klaren Eindruck macht, ist aber nicht geeignet, dieselbe als blossen Entwurf erscheinen zu lassen. Streichungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Aus der Anzahl der Änderungen der Verfügung kann 349
C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testamentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine besondere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine freiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, den Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfordernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor, N.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Korrekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hinreichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Umstand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig mit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie annimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfügung nur noch als Entwurf betrachtet hätte. OGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26) 3008 Erbteilung . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der Erbteilungsbehörde durchzuführen. Erbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungskommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt, durchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die strittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der Abwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu betrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. verfügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird, die sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Sparzinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungssteuern zurückzufordern. Offen sind derzeit ohnehin noch die von der 350