B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskommission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nachsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuerpflichtig.
1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte. Aufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen Recht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht fest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbe- strittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist. Von einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein.2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft [] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139 Abs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor dem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Rekurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neuschätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerveranlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schätzung ist längst überholt. 336
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2055 Wäre die Liegenschaft [] hypothekarisch belastet, müsste diese Schuld in Anwendung von Art. 9 Abs.1 DB vom festgelegten Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Da indes eine derartige hypothekarische Belastung nicht besteht, mussten keine weiteren Schulden berücksichtigt werden, zumal ein Schuldenrest nach Art. 9 Abs. 4 DB von der Rekurrentin nicht behauptet wird. Selbst wenn ein solcher Schuldenrest geltend gemacht wäre, dürften an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden. Die Rekurrentin ist insofern ihren Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere hat sie es versäumt, genaue Angaben zum Gesamtnachlass zu machen und diese Angaben auch zu belegen. Es sind deshalb keine weiteren Schulden zu berücksichtigen. StRK 20.9.1985 (Nr. 368)