B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054 Steuerverwaltung auf Seite 7 ihrer Vernehmlassung angestellten Überlegungen erscheinen richtig. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. StRK 28.2.1986 (Nr. 366) 2054 Nachsteuerverfahren im Erbschaftssteuerrecht. Auch die Erben können, sofern sie die Voraussetzungen von A rt.118 Abs.1 StG erfüllen, eine Selbstanzeige begehen und damit in den Genuss des Verzichtes auf Nachsteuerzuschläge und Bussen gelangen. Die Steuerrekurskommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass auch den Erben die Rechtswohltat eines Verzichts auf die Erhebung von Nachsteuerzuschlägen zugebilligt werden muss, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Selbstanzeige gegeben sind. Die Steuerrekurskommission stützt sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Hätte ein Erblasser noch zu Lebzeiten die von ihm begangene Steuerwiderhandlung angezeigt, hätte das für ihn (und seine Erben) nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Sonderbestimmung von Art. 118 StG keine Strafsteuern zur Folge. Nach Art. 118 StG wird die Selbstanzeige des «Fehlbaren» als eigentlicher Strafausschliessungsgrund behandelt (und weicht insofern vom gemeinen Strafrecht ab, als dort «tätige Reue» nurmehr Strafmilderungsgrund ist). Soll nach der Meinung der Steuerverwaltung die Selbstanzeige der Erben keine Wirkung haben, wäre die (Erfolgs-)Haftung der Erben noch stossender, weil sie als Unschuldige schlechter gestellt wären als der eigentliche Steuerdelinquent. Das kann nach fester Überzeugung der Steuerrekurskommission nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Der Gesetzgeber hat es offensichtlich versäumt, A rt.115 StG mit der Bestimmung zu ergänzen, dass bei Selbstanzeige der Erben die Strafsteuerfolgen entfallen. Diese Ergänzung drängt sich im Sinne einer rechtssystematischen Lückenfüllung angesichts der Bestimmung von A rt.118 StG geradezu auf. 335
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskommission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nachsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuerpflichtig.
1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte. Aufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen Recht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht fest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbe- strittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist. Von einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein.2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft [] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139 Abs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor dem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Rekurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neuschätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerveranlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schätzung ist längst überholt. 336