ARGVP-1988-2049•Verwaltung ARGVP 1988 2049
ARGVP-1988-2049Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden25.09.1987
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050 2049 Verpassen der gesetzlichen Rechtsm ittelfrist. Rechtsfolgen. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - bestätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.114 StG (Nichteinreichen der Steuererklärung). Mit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Einspracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei der Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin versäumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT eingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin den am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten Einspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die Rekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige Rekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekursrecht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Rekurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte Spruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK 30.3.1987, Nr.390; StRK 25.9.1987, Nr.417; StRK 6.11.1987, Nr.420; StRK 22.1.1988, Nr. 429). StRK 25.9.1987 (Nr.415) 2050 Nachsteuerverfahren (direkte Bundessteuer). Voraussetzung für die Anhebung eines Nachsteuerverfahrens. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, Lohnausweise zwecks Vervollständigung an den Arbeitgeber zurückzuschicken. 1
1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen Steuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu bezahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11). 327