ARGVP-1988-2048•Verwaltung ARGVP 1988 2048
ARGVP-1988-2048Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden01.10.1981
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist ergänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.
1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzuweisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht behoben, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Der vorliegende Rekurs genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Wohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren. Dieser Antrag ist indes unbehelflich, steht doch der Rekurskommission von Gesetzes wegen umfassende Kognitionsbefugnis zu und bestehtauch kein stichhaltiger Grund, wonach ein Entscheid in der Sache nicht möglich wäre. Im übrigen findet sich im Rekurs keine Begründung für den gestellten Antrag. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden [vgl. auch StRK 26.4.1985. Nr.355],2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er aufgrund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden. Im Rekursverfahren können im allgemeinen neue Behauptungen und neue Beweismittel vorgebracht werden (sog. Novenrecht). Das Novenrecht vor der Rekurskommission hat indes zur Voraussetzung, dass im Einspracheentscheid ein Sachurteil gefällt worden ist. Hat die Einsprachebehörde infolge verspäteter Einsprache Nichteintreten beschlossen, mithin kein . Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwachsen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung nicht anzustellen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde in der Tat - wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend ausfüh rt- die Einsprachefrist ihrer gesetzlichen Funktion beraubt. Die Rekurskommission kann demnach nur prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Rekurrentin bringt dazu zu Recht keine Rüge vor. StRK 1.10.1981 (Nr. 293) 326