ARGVP-1988-2047•Verwaltung ARGVP 1988 2047
ARGVP-1988-2047Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden28.11.1986
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Veranlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Auskunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nennung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommensfaktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die Steuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Einsprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache hat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, jedoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post übergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist überschritten. StRK 30.3.1987 (Nr. 390) 2047 W iedereinsetzung in eine verpasste Frist. Voraussetzungen. Die Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuldbarer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einsprachefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war nämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren Beruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuergesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe, wenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung bilden würde. StRK 28.11.1986 (Nr. 398) 325