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ARGVP-1988-2045 ΓÇó Tax objection must include a request and reasons
ARGVP-1988-2045Verwaltungsgericht16.03.1984Dismissed
The taxpayer first sought explanations about a tax assessment and only later filed an objection. The tax authority had granted a 14-day short deadline to complete the objection, but the taxpayer let it lapse. The Steuerrekurskommission held that a mere request for information is not an objection under Art. 89 StG and that, under Art. 36(4) StV, failure to supplement within the deadline justified non-entry. The appeal was therefore dismissed and the non-entry decision upheld.
Art. 89 StG; Art. 36 Abs. 4 StV; requirements for a tax objection and consequence of failure to supplement within a short deadline. A submission that merely seeks clarification of a tax assessment does not constitute an objection unless it contains a request to alter the assessment. If the tax authority lawfully grants a short deadline to state the reasons and produce evidence, non-entry is mandatory where the objection is not completed in time. In appeal proceedings against a non-entry decision, the review authority examines only whether the lower authority was entitled to refuse entry; it does not conduct a material review of the assessment (consid. 1-2).
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045 rückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des Widerrufs kein Raum. Die Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt. StRK 22.10.1982 (Nr. 310) 2045 Einspracheverfahren. Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
1. Bei Rekursen, die sich gegen Nichteintretensentscheide im Einspracheverfahren richten, prüft die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis nur, ob die Einschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Eine materielle Prüfung des Rekurses ist der Steuerrekurskommission verwehrt.2. Im vorliegenden Fall wahrte der Rekurrent die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen, war aber innerhalb der Einsprachefrist nicht in der Lage, seine Einsprache so zu begründen, wie das Art. 89 StG verlangt. Er wollte zunächst von der Steuerverwaltung wissen, aus welchen Gründen die umstrittene Veranlagung von der Selbstdeklaration abweicht. Diese Abklärungen hätte der Rekurrent ohne weiteres während der Einsprachefrist vornehmen können, zumal die Steuerakten während der Einsprachefrist auf dem Gemeindesteueramt zur Einsicht aufliegen. Dessen ungeachtet nahm sich die Steuerverwaltung die Mühe, dem Auskunftsbegehren des Rekurrenten im einzelnen nachzukommen. Da sie damit in der Sache die Einsprachefrist erstreckte, musste sie zur Wahrung eines zeitlich geordneten Verfahrens dem Rekurrenten eine neue Frist setzen, innert der er sich darüber auszusprechen hatte, ob er an der Einsprache festhalte. Art. 36 Abs. 4 StV räumt der Steuerverwaltung denn auch ausdrücklich die Befugnis ein, Einsprechern zur Begründung des Antrages und zur Vorlage der Beweismittel Notfristen zu bewilligen. Art. 36 Abs. 4 Satz 2 umschreibt auch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Einsprache innert der Notfrist nicht ergänzt wird. Dabei ist vernünftigerweise nicht vorgeschrieben, wie 323
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046 die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entsprechend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen liess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses zur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1985 , Nr. 364; StRK 20 .2 .1986 , Nr. 379; S tR K 3 .7 .1987, Nr. 410). StRK 16.3.1984 (Nr. 343) 2046 Einspracheverfahren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Auskunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten. Gemäss Art. 89 StG kann der Steuerpflichtige binnen 10 Tagen, von der Eröffnung der Veranlagung an gerechnet, Einsprache gegen die Veranlagung erheben. Diese muss einen Antrag enthalten. Die Veranlagung 1985/86 ist [] am 21. Oktober 1985 eröffnet worden. Am 18. November 1985 reichte X. dem Gemeindesteueramt [] eine Aufstellung über die provisorischen und definitiven Einkommensfaktoren ein. In dieser gab er auch seine Selbstdeklaration von Fr. 12799 - bekannt und teilte mit, dass er eine Rückzahlung statt eine Nachzahlung erwarte. Er verlangte Auskunft, wie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - berechnet worden sei. Das Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November 1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte. Mit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X. Einsprache (Datum des Poststempels 22. November 1985). Im Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache» erhoben worden sei. 324