B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043 ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die Einschätzung willkürlich erscheint.3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranlagung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herangezogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von 31,3% anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene Grösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weitgehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen Abschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die gewinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven Wirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksichtigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gegeben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien abgeschrieben, nicht zu beanstanden ist. StRK 23.4.1982 (Nr.301) 2043 M itw irkungspflichten des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren. Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten. 1
1. Art. 81 StG auferlegt allen Steuerpflichtigen umfassende Auskunftspflichten für die Behandlung der Steuererklärung. So kann die Steuerverwaltung nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Vorlegung von Buchhaltungen und weiterer Beweismittel verlangen, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind. In der Tat ist ohne aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts als Grundlage einer ordnungsgemässen Besteuerung nicht auszukommen. 320
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044 Der Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 90000 - entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Fragebogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfüllung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher den Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die Einsprache nicht eingetreten.2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner Einsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine Notfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest formell, ohne freilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine unglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu machen. Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache führen müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 26 .4 .1985 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1985 , Nr. 362; StRK 15.11 .1985, Nr. 372). StRK 17.12.1982 (Nr. 312) 2044 Rückzug der Einsprache; Voraussetzungen für dessen Widerruf.
1. Das Steuergesetz enthält keine Regel zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltlos abgegebene Erklärung des Rückzugs einer Einsprache widerrufen werden kann. Auch eine andere Rechtsquelle kantonalen Rechts, die subsidiär zu Rate gezogen werden könnte, gibt es nicht, so dass die Frage aufgrund der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Verwaltungsverfahrensrecht entschieden werden muss. 321