B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042 den müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1987 , Nr. 404; StRK 15 .11 .1985 , Nr. 372; StRK 5 .7 .1985 , Nr. 362; StRK 26 .4 .1985 , Nrn. 360 und 361; StRK 11 .3 .1983, Nrn. 321 und 323). StRK 26.3.1982 (Nr. 295) 2042 Ermessensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt .86 StG. Ist eine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksichtigung von Abschreibungen kein Raum.
1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art. 33 StV ist nicht mehr streitig. In der Tat muss das Einkommen Selbständigerwerbender ermessensweise veranlagt werden, wenn weder eine ordnungsgemässe Buchhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe der Einnahmen und Ausgaben vom Steuerpflichtigen beigebracht werden. Daran ändert die Tatsache, dass der Rekurrent nach den Obligationen rechtlichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist, nichts. Er ist jedenfalls nach Art. 86 Abs. 3 WStB1 aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig. Dieser steuerrechtlichen Verpflichtung ist der Rekurrent nicht nachgekommen, und er ist gut beraten, wenn er künftig eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt.2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung beruhen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Einschätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder sonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung wenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden keine zif- fernmässige Nachprüfung der Selbstdeklaration ermöglichen, weniger Steuern zu bezahlen haben als alle jene Steuerpflichtigen, die ihren Verfahrenspflichten ordnungsgemäss nachkommen. Im Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission ' Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt); SR 642.11 319
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043 ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die Einschätzung willkürlich erscheint.3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranlagung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herangezogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von 31,3% anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene Grösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weitgehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen Abschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die gewinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven Wirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksichtigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gegeben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien abgeschrieben, nicht zu beanstanden ist. StRK 23.4.1982 (Nr.301) 2043 M itw irkungspflichten des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren. Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten. 1
1. Art. 81 StG auferlegt allen Steuerpflichtigen umfassende Auskunftspflichten für die Behandlung der Steuererklärung. So kann die Steuerverwaltung nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Vorlegung von Buchhaltungen und weiterer Beweismittel verlangen, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind. In der Tat ist ohne aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts als Grundlage einer ordnungsgemässen Besteuerung nicht auszukommen. 320