ARGVP-1988-2039•Verwaltung ARGVP 1988 2039
ARGVP-1988-2039Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden15.11.1962
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Ermessensveranlagung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Einkünfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksichtigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis werden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungszahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Einspracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde. Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rahmen des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdeführers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuerpflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbedeutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Veranlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmässige Veranlagung zu ermöglichen. StRK 15.11.1962 (Nr. 255) 2040 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskommission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie 1 Heute: Art. 86 StG 316