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ARGVP-1988-2038 ΓÇó Tax value of housing right; duty to submit books
ARGVP-1988-2038Verwaltungsgericht25.04.1957Dismissed
The decision concerns two tax matters. First, in relation to a property burdened by a limited housing right, only the value of that housing right is taxable to the appellant; the full land value remains taxable to the current owners unless a broader usufruct over the entire property exists. Because no comparable rentals were shown, the rental value had to be determined from the property’s tax value under the special ordinance rule. Second, a business taxpayer who deliberately withheld books and supporting documents in the objection stage could not later force the appeal authority to accept them; the appeal body reviews the objection assessment and is not a forum for a new assessment based on late evidence.
Art. 3 Abs. 3 StG; Art. 15 Abs. 1 und 2 StV; Art. 64 StG: Ein blosses Wohnrecht begründet nur Steuerpflicht für den Mietwert der benutzten Wohnung; die Steuerpflicht am vollen Liegenschaftswert bleibt den Eigentümern vorbehalten, sofern nicht ein weitergehendes Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft besteht. Ist das Marktwertprinzip mangels Vergleichsobjekten unanwendbar, darf der Mietwert nach dem Steuerwert der Liegenschaft und den hierfür erlassenen besonderen Regeln bemessen werden. Wer im Einspracheverfahren verlangte Bücher und Belege vorsätzlich vorenthält, verliert grundsätzlich das Recht, diese im Rekursverfahren nachzureichen; die Rekursinstanz dient der Überprüfung der Einspracheveranlagung und nicht einer erstinstanzlichen Neuveranlagung (vgl. Erw. B).
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038 Grundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekurrentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Wohnung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber, wie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vorliegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nutzung der Wohnung der Liegenschaft [].2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für den Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in gleicher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsobjekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen». Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das Marktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte die Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu hat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vorschriften ist der Mietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert unter Fr. 250000 - im Regelfall mit 5,5% des geschätzten Verkehrswertes zu bemessen. StRK 20.9.1985 (Nr. 371) 2038 Verfahren (Vorlage der Bücher); Art. 64 StG1. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur Führung von Büchern verpflichtet. Nach Art. 64 StG kann die Steuerverwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit 1 1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG 314
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2038 Belegen und Unterlagen vorgelegt werden. Dieser Auskunftspflicht eines Steuerpflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass die Veranlagung der früheren Periode trotz Vorlage der Buchhaltung nach seiner Auffassung ungerecht gewesen sei. Wenn er mit der Veranlagung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde führen können. Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung ergibt sich übrigens, dass dem Beschwerdeführer damals nachgewiesen werden konnte, dass er in seiner Buchhaltung nicht alle Einnahmen erfasst hatte. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass das Führen der Bücher ihm steuerrechtlich nichts nütze. Denn er ist zum Führen der Bücher nicht nach Steuerrecht, sondern nach Obligationenrecht verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass er Unterlagen nur gegenüber der Rekursbehörde vorlegt. Die Rekursbehörde ist nicht dafür da, auf Grund von im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen eine vollständig neue Veranlagung vorzunehmen; vielmehr ist die Rekursbehörde Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Veranlagung. Der Steuerpflichtige hat daher spätestens im Einspracheverfahren alle Unterlagen beizubringen, welche von ihm verlangt werden oder nach seiner Auffassung für die Veranlagung nützlich sein können. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht nachgekommen. Die Rekurskommission sieht sich nicht veranlasst, den Beschwerdeführer noch nachträglich zur Einreichung seiner Unterlagen aufzufordern. Sonst käme es darauf heraus, dass ein Steuerpflichtiger im Einspracheverfahren mit seinen Belegen nicht herausrückt, um einmal das Ergebnis der Veranlagung abzuwarten. Bleibt die Veranlagung unter dem auf Grund der Buchhaltung sich ergebenden Resultat, unterlässt der Pflichtige eine Beschwerde. Er beschwert sich nur, wenn das Resultat höher ausfällt, als er durch die Belege nachweisen kann und reicht nur in diesem Falle die Beschwerde ein. Dies ist nicht zulässig. Wer im Einspracheverfahren vorsätzlich Unterlagen nicht einreicht, verwirkt den Anspruch darauf, diese Unterlagen im Beschwerdeverfahren noch einreichen zu können. StRK 25.4.1957 (Nr. 252) 315