B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regelmässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwischenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht sowohl die Berechnungsperiode wie auch die Dauer der Veranlagung dem Zeitraum vom 19. April 1982 bis zum 8. November 1982. Während diesen 199 Tagen verdiente der Rekurrent Fr. 11 5 0 0 - , was auf ein Jahreseinkommen berechnet Fr. 20800 - ergibt. Unter Berücksichtigung aller unbestrittenen Abzüge beträgt das steuerpflichtige Jahreseinkommen (als Grundlage für die Berechnung der pro rata-Steuer) Fr. 14600.-. Die Neuveranlagung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 StV mit Beginn des auf den Eintritt der Voraussetzung zur Revision folgenden Monats, d.h. vorliegend ab dem I.M ai 1982 bis zum 30. November 1982, also für eine Dauer von sieben Monaten. StRK 8.7.1983 (Nr. 325) 2034 Zwischenveranlagung. Die zufolge Eintritts der Tochter in das Erwerbsleben reduzierte Witwen-und Waisenrente führt zu keiner Zwischenveranlagung gemäss Art. 76 StG, weil ein qualitativer Zwischenveranlagungsgrund nicht gegeben ist. Der Steuerveranlagung für die Jahre 1983/84 ist somit das im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1981/82 zugeflossene Renteneinkommen zugrunde zu legen. StRK 16.3.1984/15.11.1985 (Nr. 345) 2035 Zwischenveranlagung. Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 76 StG bei zeitlicher Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG ist eine Neuveranlagung für den Rest der Veranlagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrund 311
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036 lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbesondere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass darunter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist unbestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestimmung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Hälfte reduziert wird und sich gleichzeitig der Lohn um mindestens 40% vermindert. Diese Annahme erscheint angemessen, darf doch von einer Zwischenveranlagung als Ausnahmeerscheinung im System der Vergangenheitsbemessung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im übrigen herrscht die gleiche - grosszügige - Praxis auch im Kanton St. Gallen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 1987, S.124). Da nun aber die Rekurrentin ihre Arbeitszeit angabegemäss bloss um einen Viertel reduziert hat, ist die Änderung der Veranlagungsgrundlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG qualitativ nicht wesentlich. Es erübrigt sich, im folgenden auf die Dauerhaftigkeit und die quantitative Komponente nach Art. 76 Abs. 2 einzugehen, denn alle Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung müssen kumulativerfüllt sein. StRK 22.1.1988 (Nr. 426) 2036 Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender. Wer der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht nach Art. 78 Abs.1 StG, in Verbindung mit Art.30bis StV, nicht nachkommt, ist in Anwendung von A rt.86 StG nach Ermessen zu veranlagen. 1
1. Sowohl nach dem Steuerrecht des Bundes (Art. 89 Abs. 3 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) als auch nach den von der Praxis entwickelten Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts ist der Rekurrent aufzeichnungspflichtig. Das bedeutet, dass er die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Geschäftstätigkeit aufzeichnen muss. Ferner muss er Aufschriebe über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen, bestehende 312