B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesgerichtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprüfen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich gibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die Bezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurrentin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder gar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubringen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten. Sie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaupteten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305). StRK 22.4.1981 (Nr. 288) 2023 Grundstückgewinnsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar, wenn sie nachgewiesen sind. 1
1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückgewinnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetragen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen zu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten zu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und nicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin- 297
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordentlichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhafter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessensveranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendungen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent im Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug geschrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst. Es versteht sich von selbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweiskraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche weitere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behauptungen ermöglicht hätten. Da der Rekurrent nicht einmal in der Lage ist, die Namen der von ihm angeblich zugezogenen Maurer anzugeben, erscheint die Kostenzusammenstellung in der Tat - wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung schreibt - nicht einmal glaubhaft, geschweige denn nachgewiesen (vgl. dazu auch StRK 22.4.1981, Nr. 288). StRK 1.10.1981 (Nr. 292) 2024 Grundstückgewinnsteuer. Nach Art. 59 Abs. 1 StG hatderSteuerpflich- tigedieW ahl,entwederdieinArt.61 Abs.1 StG aufgezählten Aufwendungen geltend zu machen und nachzuweisen oder die vor 15 Jahren gültige Steuerwertschätzung, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen , in Anrechnung zu bringen. 1
1. Nach Massgabe von Art.61 Abs.1 Ziff.1 StG müssen Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere Verbesserungen an Grundstücken nachgewiesen werden, sollen sie nach Art. 59 Abs.1 bei der Gewinnermittlung anrechenbar sein. Die blosse Glaubhaftmachung wertvermehrender Investitionen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. nicht. An den Nachweis der Aufwendungen sind hoheAnforde- 298