B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzungen entsprechen 80% des effektiven Wertes. Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission nicht willkürlich. Die Ermittlung der realen Wertsteigerung durch Investitionen erfolgte unter Berücksichtigung des Baukostenindexes. Auch diese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Bestimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven Kosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungsmethode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise berücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb nicht zu beanstanden. StRK 23.4.1982 (Nr.299) 2022 Grundstückgewinnsteuer. Provisionszahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähige Kosten im Sinne von A rt .59 Abs.1 und Art.61 StG, wenn sie einwandfrei nachgewiesen werden. Im Verfahren für die Veranlagung von Grundstückgewinnen hat der Steuerpflichtige die abzugsfähigen Kosten nachzuweisen (Art. 59 Abs. StG). Für Zahlungen, die nach der Höhe und/oder nach der Person des Empfängers unglaubwürdig erscheinen, genügt die Vorlage einer Quittung nicht. Der Steuerpflichtige hat vielmehr den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung einen wirtschaftlichen Grund hatte. Im Falle von Provisionszahlungen ins Ausland wäre dieser Nachweis durch sachliche Angaben über den Umfang der Vermittlungstätigkeit und diesbezügliche Belege, insbesondere Insertionsbelege, zu erbringen. Die kantonale Steuerrekurskommission hat dies bereits mit Entscheid Nr. 193 vom 13. Mai 1974 in Sachen G.S. entschieden. Die Praxis der Steuerrekurskommisson deckt 296
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesgerichtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprüfen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich gibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die Bezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurrentin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder gar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubringen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten. Sie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaupteten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305). StRK 22.4.1981 (Nr. 288) 2023 Grundstückgewinnsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar, wenn sie nachgewiesen sind. 1
1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückgewinnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetragen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen zu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten zu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und nicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin- 297