Taxable hidden benefit from loan to related third party

ARGVP-1988-2018Verwaltungsgericht16.03.1984Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Steuerrekurskommission held that a company’s loan to a related third party was atypical and incompatible with proper business conduct, so the benefit qualified as a taxable geldwerte Leistung. It further held that the related depreciation write-downs could not be treated as commercially justified expenses and were correctly corrected by the tax authority. The commission also noted that the newer Federal Supreme Court case law had abandoned the old terminology of hidden profit distributions, but not the taxability of such non-arm’s-length benefits.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Ziff. 2 StG; Art. 49 Abs. 1 lit. a–c BdBSt; geldwerte Leistung through non-arm’s-length loan to a related person. A benefit granted by a corporation without equivalent consideration to a shareholder or related third party remains taxable if it is commercially unusual and would not have been granted to an unrelated person. The abandonment of the term 'verdeckte Gewinnausschüttung' does not alter taxability; it only affects the conceptual labeling and, where valuation is concerned, excludes schematic cost-plus approaches in favor of an arm’s-length market price (consid. on Federal Supreme Court practice). Expenses arising from such non-business conduct are not deductible as commercially justified outlays.

Gesamter Gesetzestext

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 2018 Geldw erte Leistungen. Erweist sich die Darlehensgewährung an einen nahestehenden Dritten als ungewöhnlich, weil mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar, liegt eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 47 Ziff. 2 StG vor. Nach Art. 49 Abs. 1 lit.a BdBSt (SR 642.11) wie auch nach Art. 47 Ziff. 1 StG ist Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags bzw. des steuerpflichtigen Einkommens der Aktiengesellschaft der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung. Hinzuzurechnen sind alle Teile des Ge­schäftserfolges, welche vorweg aus dem Geschäftsergebnis ausgeschie­den wurden, obwohl ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht (Art. 49 Abs.1 lit. b + c BdBSt; Art. 47 Ziff. 2 StG). Zu diesen aufrechen baren Verwendun­gen zählen insbesondere die sog. «verdeckten Gewinnausschüttungen». Herkömmlich spricht man von »verdeckten Gewinnausschüttungen», wenn— die Gesellschaft eine Leistung ohne Gegenleistung ausgerichtet hat und wenn demzufolge das ausgewiesene Geschäftsergebnis geschmälert worden ist;— mit der Leistung ein Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person begünstigt worden ist, und zwar in der Weise, dass diese Begünsti­gung einem fernstehenden Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wäre;— der Charakter der Leistung den handelnden Geschäftsorganen erkenn­bar war(vgl. Steuer-Revue Bd.33, S.447, mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Nun hat allerdings das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis, einge­leitet durch den Fall Bellatrix (BGE 107 Ib325ff.), den Begriff der «verdeck­ten Gewinnausschüttung» aufgegeben. Die herkömmlich als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichneten Vorteilszuwendungen führten die Aktiengesellschaft ja gerade dazu, keine Gewinne zu machen. Steuerbar seien aber nun grundsätzlich nur Gewinne aufgrund verwirklichter, nicht hypothetischer Tatbestände. Im übrigen könne auch eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft nicht gezwungen werden, einen Gewinn zu erwirt­schaften. 290

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2018 Die neue, mittlerweile auch für die direkte Bundessteuer bestätigte Pra­xis des Bundesgerichts (vgl. Recht 1984 Nr. 1, S .22ff.) hat freilich nur in einer - allerdings wesentlichen - Beziehung Auswirkungen auf die Praxis. Aus der Erwägung, dass die Aktiengesellschaft nicht zwangsläufig ge- winnstrebig sein müsse, werden die Steuerbehörden entsprechende Lei­stungen der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Dritte nicht kurzerhand mit einem Kostenpreis (umfassend die Summe aller Kosten plus übliche oder angemessene Gewinnmarge) besteuern können. Massgebend sei, so das Bundesgericht, nicht das Opfer, das sich die Aktiengesellschaft im Interesse ihres Aktionärs oder des nahestehenden Dritten auferlege, sondern der Preis, den Dritte auf einem freien und offe­nen Markt zu bezahlen bereit wären (was mitunter umfangreicher Abklä­rungen bedarf und schematische Fixierung auf hypothetische Gewinnan­nahmen ausschliesst). Diese Bemessungsfrage spielt indes im vorliegend zur Beurteilung anstehenden Fall keine Rolle. Die neue Praxis des Bundesgerichts bedeutet keineswegs, dass die her­kömmlicherweise als «verdeckte Gewinnausschüttungen» steuerpflich­tigen Leistungen nicht mehr steuerpflichtig wären. Sie sind nach wie vor unter den einleitend umschriebenen Voraussetzungen steuerpflichtig, wenn auch nicht mehr weiter als «verdeckte Gewinnausschüttungen». Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlehensgewährung der Re­kurrentin an [] insofern ungewöhnlich ist, als sie mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar erscheint und einer der Rekurrentin fernstehenden Person ohne jeden Zweifel nicht gewährt worden wäre. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission handelt es sich geradezu um einen typischen Fall einer steuerbaren geldwerten Leistung. Die von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen wurden deshalb zu Recht korrigiert, indem sie nach Art. 49 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Art. 47 Ziff. 2 StG nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können. StRK 16.3.1984 (Nr. 333) 291

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the loan granted to a related third party constituted a taxable hidden benefit (geldwerte Leistung).

Extrahierter Entscheid

Yes. The loan was unusual, inconsistent with proper business conduct, and would not have been granted to an unrelated third party; it therefore counted as a taxable hidden benefit.

Extrahierte Begründung

A payment or benefit without equivalent consideration, favoring a shareholder or related person in a way not granted to an outsider, remains taxable even though the older label of 'hidden distribution' is no longer used. The decisive point here was the non-arm's-length character of the loan.

Kernrechtsfrage

Whether the depreciation adjustments made by the tax authority were lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimed write-downs were not business-related and had to be corrected.

Extrahierte Begründung

Because the loan-related benefit was not commercially justified, the corresponding write-downs could not be recognized as business expenses under the applicable tax rules.

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