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ARGVP-1988-2006 ΓÇó Household services in cohabitation are not deductible business expenses
ARGVP-1988-2006Verwaltungsgericht08.07.1983Dismissed
The Steuerrekurskommission considered a cohabitation case in which the appellant provided household services without payment. She argued that if a natural salary was included for those services, an equivalent deduction should be allowed on the beneficiary's side. The commission rejected this reasoning: household management expenses are living expenses, not business expenses, and the gratuitous provision of household work may therefore be taxed as a natural salary. The appeal was dismissed and the tax treatment upheld.
Art. 25 StG; household services rendered gratuitously in a cohabitation relationship are not deductible as Gewinnungskosten by the provider. Costs for household management, including wages for domestic help, constitute Lebenshaltungskosten on the recipient's side and fall outside business expenses. Where such services are admittedly provided without consideration, the imputation of a Naturallohn is permissible; the taxpayer cannot rely on a supposed symmetry to claim an equivalent deduction. The decisive distinction is between income-producing expenses and ordinary private living expenses (consid. not specified).
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006 men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privatfahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund, weshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familienfreundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag. Sind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahrzeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die auswärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980, Nr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309). StRK 15.3.1985 (Nr. 344) 2006 Naturallohnbesteuerung im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann keinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend machen. Die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung ein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschreiben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe Summe als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens diesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten selber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in einem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispielsweise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m ., zählen nach ständiger Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungskosten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn []. Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes durchaus gerechtfertigt. StRK 8.7.1983 (Nr. 331) 276