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ARGVP-1988-2001 ΓÇó Tax residence determined by deregistration and registration dates
ARGVP-1988-2001Verwaltungsgericht20.12.1985Dismissed
The taxpayer deregistered from his former municipality on 12 February 1985 and registered in St.Gallen on 13 February 1985, claiming retroactive effect to 1 January. The cantonal tax administration treated him as still taxable in Appenzell A.Rh. for January and February 1985 and imposed a CHF 100 fine for failing to file the 1985/86 tax return. The Steuerrekurskommission held that tax residence under Art. 3 Abs. 1 StG depends on the center of life; registration data were the best available indicators here, and no evidence supported an earlier move to St.Gallen. The appeal was dismissed and the fine upheld.
Art. 3 Abs. 1 StG; tax domicile and duty to file a return. Tax liability follows the center of life; registration and deregistration are only indicia of the formation or extinction of domicile. In the absence of contrary evidence, the authorities may rely on the dates of deregistration and registration to determine the taxable canton. A requested retroactive effect of a later registration does not alter the actual domicile transfer where it is not reflected in the tax records. If cantonal tax liability persists, the taxpayer remains obliged to file a return; a fine for non-filing is sustained (consid. 3).
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001 2001 Steuerdom izil. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist gegeben, wenn sich der steuerlich relevante Wohnsitz nach Art. 3 und 10 StG im Kanton befindet.
1. Der Rekurrent meldete sich am 12. Februar 1985 in [] ab. Am 13. Februar 1985 meldete er sich in St.Gallen an, wobei er offenbar erklärte, die Anmeldung sei rückwirkend auf den 1.Januar zu verstehen. Dem vom Rekurrenten eingereichten Niederlassungsausweis der Stadt St.Gallen ist aber zu entnehmen, dass die Anmeldung am 13. Februar erfolgte. Die kantonale Steuerverwaltung stellte sich deshalb auf den Standpunkt, der Rekurrent sei für die Monate Januar und Februar 1985 im Kanton Appenzell A.Rh. steuerpflichtig. Dementsprechend wurde der Rekurrent in St.Gallen erst am 1. März 1985 besteuert. Dies ergibt sich aus einer schriftlichen Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons St.Gallen vom 28. Oktober 1985.2. Weil der Rekurrent die Steuererklärung für 1985/86 nicht einreichte, wurde er am 15. August 1985 mit Fr. 100 - gebüsst. Die Einsprache des Rekurrenten gegen die Bussenverfügung wurde mit Entscheid vom 13. September 1985 abgewiesen. Mit fristgemäss eingereichtem Rekurs machte der Rekurrent geltend, er habe sowohl die kantonale Steuerverwaltung als auch das Gemeindesteueramt [] rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass ersieh auf den 31. Dezember 1984 abgemeldet habe und demzufolge der Steuerpflicht im Kanton nicht mehr unterliege. Die kantonale Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 1985 die Abweisung des Rekurses.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StG hängt die Steuerpflicht im Kanton vom Wohnsitz ab. Der Wohnsitz besteht dort, wo der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Die An- bzw. Abmeldung ist ein Indiz für die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes. Wo der Rekurrent vom 1 .Januar bis 12. Februar 1985 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Der Rekurrent hat nichts vorgetragen, was darauf schliessen lassen würde, dass er schon Ende 1984 nach St.Gallen umgezogen ist (Miete oder Kauf einer Unterkunft, Umzug des Mobiliars, etc.). Mangels anderer Anhaltspunkte für den Wohnsitz hat die kantonale Steuerverwaltung deshalb richtigerweise auf das Datum der Abmeldung 268
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2001,2002 in [] und der Anmeldung in St.Gallen abgestellt. Die Tatsache, dass der Rekurrent bei der Anmeldung in St.Gallen die Rückwirkung auf den 1 .Januar gewünscht hat, ändert am Datum der Abmeldung bzw. Anmeldung nichts. Die Rückwirkung ist denn auch in St.Gallen steuerlich nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sind beide Steuerverwaltungen zu Recht davon ausgegangen, die Steuerpflicht habe bis Ende Februar 1985 in Appenzell A.Rh. bestanden. Demgemäss ist auch die direkte Bundessteuer für 1985/86 noch durch den Kanton Appenzell A.Rh. zu erheben. StRK 20.12.1985 (Nr. 383) 2002 Liquidationsgewinnsteuer. Das Abstellen auf das anlässlich der Liegenschaftenschätzung erstellte amtliche Protokoll zwecks Ermittlung des Verhältnisses zwischen geschäftlicher und privater Nutzung einer Liegenschaft ist nicht zu beanstanden. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, mit geeigneten Unterlagen ein anderes Nutzungsverhältnis darzutun. 1
1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StG ist die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen einer Veräusserung von Geschäftsvermögen gleichgestellt. Art. 8 Abs. 1 StV bestimmt ergänzend, dass die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes als Überführung ins Privatvermögen zu gelten habe. Kapitalgewinne, welche bei der Überführung ins Privatvermögen erzielt werden, sind gemäss Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 StG mit einer Jahressteuer zu erfassen.2. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft teilweise gewerblich genutzt war und zum Geschäftsvermögen gehört hat. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der Rekurrent seine Geschäftstätigkeit Ende 1983 aufgegeben und die Räume bei gleichzeitigem Verkauf des Inventars einem Dritten zur geschäftlichen Nutzung überlassen hat. Der Tatbestand der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist somit gegeben.3. Gemäss Beilage zum Schätzungsprotokoll vom 4 .Juli 1984 beläuft sich der Mietwert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 14400 - (Stand 1984). Der Mietwert der gewerblich genutzten Räume, der aufgrund des effektiv 269