A. Entscheide des Regierungsrates 1170 1170 Landw irtschaft. Voraussetzungen der Einzelrahmablieferung (Art. 7 des Milchbeschlusses; SR 916.350). In der Gemeinde L. besteht eine Milchgenossenschaft, welche die Milchzentrale Krenne betreibt. Früher wurde die Milch zentrifugiert und der Rahm an die Grossbutterei F. abgeführt; die Genossenschafter verwendeten die Magermilch für die Schweinefütterung. Gemäss Genossenschaftsbeschluss wird die Milch seit dem 1. Mai 1972 als Vollmilch an die Firma F. geliefert; die Milch wird bei der Zentrale Krenne abgeholt. Im Sinne einer Übergangslösung erhielt W.Z. die Bewilligung, seine Milch während zweier Monate in der Zentrale selber zu zentrifugieren und die Magermilch im eigenen Betrieb zu verwenden. Eine Verlängerung der Übergangslösung wurde abgelehnt; am 9. Oktober 1972 wies das kantonale Milchamt ein Gesuch des W.Z. um Einzelrahmablieferung ab und verpflichtete ihn, seine Verkehrsmilch an die Zentrale Krenne abzuliefern. W.Z. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er sei dringend auf die Magermilch und damit auf die Einzelrahmablieferung angewiesen. Der Regierungsrat lehnte den Rekurs mit folgender Begründung ab;1. Das Milchamt stützte sich bei seinem Entscheid auf Art. 7 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss; SR 916.350). Danach ist die Verarbeitung von Milch im eigenen Betrieb des Produzenten nur zur Selbstversorgung und zur Versorgung eigener, in unmittelbarer Verbindung stehender gewerblicher Betriebe zu lässig. In begründeten Fällen und vorausgesetzt, dass dadurch die zweckmässige Milchverwertung nicht gestört wird, hat der regionale Milchverband im Einvernehmen mit den beteiligten Verwerterkreisen einzelnen Produzenten trotz Bestehens einer Sammelstelle die Herstellung von Milchprodukten für den freien Verkauf oder zur Ablieferung zu gestatten (Art. 7 Abs. 2 Milchbeschluss). Als «begründete Fälle» sind bisher Fälle betrachtet worden, in denen der Weg in die Sammelstelle unzumutbar lang oder beschwerlich war. Die Milchzentrale Krenne befindet sich rund 100 m vom Hof des Rekurrenten entfernt. Zu Recht macht dieser nicht geltend, der Weg zur Sammelstelle sei unzumutbar oder beschwerlich. Nach der bestehenden Praxis darf unter diesen Umständen eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden. 261
A. Entscheide des Regierungsrates 1170
2. Nach Art. 5 Abs.1 des Milchbeschlusses haben Milchproduzenten in der Regel die Milch, die sie für den Konsum oder zur Verarbeitung in Verkehr bringen (Verkehrsmilch), in die für das betreffende Heimwesen angestammte oder, bei Neuaufnahme der Lieferung, in die nächstgelegene Milchsammel- oder Milchverwertungsstelle (Sammelstelle) abzuliefern. Der Weiterführung einer solchen Ordnung zur Gewährleistung der zweckmässigen Milchverwertung im Interesse der Gesamtheit der Milchproduzenten und im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme und Solidarität kommt besonders nach Wegfall des Organisationszwangs grosse Bedeutung zu (Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1953 an die Bundesversammlung zum Entwurf des Milchbeschlusses; BBI. 1953 I 430). Das bedeutet, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Ordnung nur in objektiv begründeten Fällen bewilligt werden dürfen. Ausserdem ist darauf zu achten, dass über die Ausnahmebewilligung nicht etwa einer Umgehung der Vorschriften über die Milchlieferung in die bestimmte Sammelstelle und über den Sammelstellenwechsel Tür und Tor geöffnet wird (BBI. 1953 I 431/32). Zur Begründung des Ausnahmebewilligungsgesuches führt der Rekurrent einzig aus, dass er die Magermilch zur Fütterung der Mastschweine unbedingt benötige. Es ist zutreffend, dass bei der Verwertung von Magermilch die Schweinehaltung besser rentiert. Ungerechtfertigte Vorzugsstellungen einzelner Produzenten gegenüber ihren Berufskollegen sind indessen zu vermeiden (BBI. 1953 I 408). Durch den Wegfall der Magermilch muss der Rekurrent seine Schweinehaltung nicht aufgeben, denn es gibt Unbestrittenermassen andere Futtermittel, die ebenfalls eine wirtschaftliche Schweinemast ermöglichen. Die allenfalls grössere Rendite stellt jedenfalls keinen «begründeten Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses dar.3. Selbst wenn ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses vorläge, müsste die Ausnahmebewilligung dennoch verweigert werden, wenn dadurch die zweckmässige Milchverwertung gestört wird. Die Art. 10 und 11 des Milchbeschlusses, auf welche Art. 7 des Milchbeschlusses verweist, sehen bundesrätliche Richtlinien vor, die in Übereinstimmung mit der genannten grundsätzlichen Zielsetzung eine geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und eine zweckmässige Milchverwertung sicherstellen sollen. Die Störung der zweckmässigen Milchverwertung liegt darin, dass mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung an den Rekurrenten die gesamte Sammelstellenorganisation und damit die Zielsetzung von Art. 5 Abs. 1 des Milchbeschlusses in Frage 262
A. Entscheide des Regierungsrates 1170 gestellt würde; denn gleichartige Gründe könnten praktisch alle Milchproduzenten geltend machen. Die bisherige, den allseitigen Interessen entsprechende und im Sinne einer rationellen Milchverwertung liegende Praxis könnte nicht mehr eingehalten werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Produzenten müssten weit mehr Einzelrahmablieferungen bewilligt werden, was zu einer verteuernden und unrationellen Zersplitterung führen würde. RRB 10.4.1973