A. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169 werden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmässig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch unmöglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind, abzuschliessen.2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt, so ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine erwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es widerspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturverbesserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss, wenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsvermögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen Arbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung wiederum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland wie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom nachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden.3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten. Es liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initiative Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle Massnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärtigen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier eine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll, neue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden Betriebsgrösse nicht ausgelastet werden können. RRB 23.11.1971 1169 Landw irtschaft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirtschaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Liegenschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken (Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1). Eine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Beiträgen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land 258
A. Entscheide des Regierungsrates 1169 wirtschaftlichen Liegenschaften im Einzugsgebiet der Strasse wurden mit einem im Grundbuch angemerkten Zweckentfremdungsverbot belegt. Der Regierungsrat bestätigte die von einem Grundeigentümer ange- fochtene Zulässigkeit dieser Anmerkung mit folgender Begründung:1. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft durch die subventionierte Güterstrasse erschlossen wird. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Ausbau der Strasse als Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung zu gelten hat. Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 umschreibt den Begriff der Bodenverbesserung wie folgt: «Bodenverbesserungen im Sinne dieses Gesetzes sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen durch Naturereignisse zu schützen.» Art. 25 der Verordnung über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Bodenverbesserungs- Verordnung) vom 14. Juni 1971 zählt die beitragsberechtigten Bodenverbesserungen namentlich auf, und in lit.d sind unter anderem auch die Güterwege erwähnt. Begrifflich liegt hier somit zweifellos eine Bodenverbesserung im Sinne des Bundesrechts vor.
b) Mit Beschluss vom 14. August 1970 hat der Regierungsrat der Gemeinde T. an den Ausbau der Güterstrasse einen Kantonsbeitrag von 20 Prozent der subventionsberechtigten Kosten zugesichert und gleichzeitig das Gesuch um Ausrichtung eines ebenso hohen Bundesbeitrages an das Eidg. Meliorationsamt weitergeleitet. Dieses sicherte am 9. September 1970 den Bundesbeitrag zu. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden bestätigen damit sinngemäss, dass es sich beim Ausbau der Güterstrasse um eine Bodenverbesserung im Sinne der Bundesgesetzgebung handelt. Andernfalls hätte die Beitragsberechtigung verneint werden müssen. Die persönliche Meinung des Rekurrenten, ihm bringe der Ausbau der Güterstrasse keinen Nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Ausbau der Güterstrasse eine Bodenverbesserung darstelle oder nicht, belanglos.2. Art. 84 Abs.1 des Landwirtschaftsgesetzes schreibt vor, dass eine mit öffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und ein erstelltes Siedlungswerk im Grundbuch anzumerken und dabei als solche zu bezeichnen sind und dass die zuständige kantonale Behörde die Eintragung im Grundbuch von Amtes wegen anordnet. Laut Art. 15 Abs. 2 des kanto 259
A. Entscheide des Regierungsrates 1169 nalen Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz)1 ist für die Anordnung der Anmerkung das kantonale Meliorationsamt zuständig. Nachdem der Ausbau der Güterstrasse durch die Bundes- und Kantonsbeiträge den Charakter einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserung erhalten hat, war das kantonale Meliorationsamt gehalten, die bundesrechtlich vorgeschriebene Anmerkung zu veranlassen. Da die Grundbuchanmerkung von Amtes wegen vorzunehmen ist, bedarf es dazu entgegen der Auffassung des Rekurrenten keiner Zustimmung der Grundeigentümer. (Im übrigen kommt der Anmerkung ausschliesslich deklaratorische Wirkung zu; durch die Anmerkung werden keine neuen Pflichten der betroffenen Grundeigentümer begründet.)3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes darf ein mit öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück innert zwanzig Jahren seit der Entrichtung der Beiträge dem Zweck, für den sie geleistet wurden, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nicht entfremdet werden. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist gestützt auf Art. 12 des Bodenverbesserungsgesetzes1 der Regierungsrat zuständig. Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 85 Abs. 3 Landwirtschaftsgesetz). Der vorliegende Rekurs kann jedenfalls nicht als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung betrachtet werden, zumal das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht geltend gemacht wird. Hierüber wäre allenfalls in einem separaten Verfahren zu entscheiden. RRB 15.8.1972 Am 5. September 1973 wies das Bundesgericht eine gegen den vorstehenden Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es bestätigte die regierungsrätliche Begründung und führte im weiteren aus, für den vorliegenden Fall sei ohne Bedeutung, dass die Güterstrasse im Eigentum der Gemeinde steht. Bodenverbesserungen können ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse subventioniert werden. 1 bGS 922.2 260