A. Entscheide des Regierungsrates 1167,1168 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für zulässig erklärt. Dazu hat das Bundesgericht unmissverständlich festgestellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein taugliches Mittel sei, um die Löschung eines Grundbucheintrages zu erwirken (vgl. BGE 98 la 186). RRB 15.5.1984 1168 Landw irtschaft. Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages an eine Gebäuderationalisierung. Die Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen wies ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für eine Gebäuderationalisierung mit der Begründung ab, die im Eigentum des Gesuchstellers stehende Betriebsfläche von knapp 3 ha sei ungenügend; die grosse Nachfrage nach Pachtland in jenem Gebiet lasse es als höchst ungewiss erscheinen, ob der in Frage stehende Betrieb auch in Zukunft lebensfähig sei. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid auf Grund seiner konstanten Praxis, die auf folgenden Überlegungen beruht: Die Bewilligung öffentlicher Mittel für Gebäuderationalisierungs-Pro- jekte hat im wesentlichen zur Voraussetzung, dass die in Frage stehende Liegenschaft den Anforderungen rationeller Betriebsführung genügt, eine ausreichende Grösse besitzt und auch - namentlich wenn sie relativ klein ist - in topographischer Beziehung nicht allzu ungünstig liegt. In jedem Fall ist anzustreben, dass durch staatliche Beiträge die strukturellen Bedingungen der Landwirtschaft verbessert werden (Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, S. 345f.). Auf Grund dieser Kriterien ist das vorliegende Gesuch wie folgt zu beurteilen:1. Der Auffassung des Rekurrenten, dass eine Gesamtfläche von 10 ha für einen Familienbetrieb ausreichend sei, ist an und für sich beizupflichten; gestützt darauf Hesse sich eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder rechtfertigen. Von dieser Gesamtfläche stehen aber nur 281 Aren im Eigentum des Gesuchstellers. Das Eigenland bietet also bei weitem keine ausreichende Betriebsgrösse und garantiert demzufolge auch keine rationelle Betriebsführung. Diese beiden Kriterien wären erst dann erfüllt, wenn die viel grössere Fläche des Pachtlandes mitberücksichtigt 257
A. Entscheide des Regierungsrates 1168,1169 werden könnte. Nun fehlen aber für das Pachtland langfristige Verträge (Mindestdauer 12 Jahre), wie sie in anderen Subventionsfällen regelmässig vorausgesetzt wurden. Da in der Umgebung des Hofes Pachtland sehr gesucht ist, wird es auch in Zukunft für den Gesuchsteller praktisch unmöglich sein, mit seinen jetzigen Verpächtern langfristige Pachtverträge, wie sie für eine Gebäuderationalisierung mit Hilfe öffentlicher Gelder unbedingt erforderlich sind, abzuschliessen.2. Würde das vorliegende Gebäuderationalisierungsprojekt ausgeführt, so ergäbe sich daraus nicht nur keine Strukturverbesserung, sondern eine erwünschte zukünftige Arrondierung würde wesentlich erschwert. Es widerspräche den Zielen einer Landwirtschaftspolitik, die auf Strukturverbesserungen und grössere Betriebseinheiten ausgerichtet sein muss, wenn neu geschaffene Kapazitäten, sowohl hinsichtlich des Fassungsvermögens von Scheune und Stall als auch hinsichtlich der bäuerlichen Arbeitskraft, brachliegen würden, weil in unmittelbarer Umgebung wiederum grössere Betriebskapazitäten geschaffen werden. Das Pachtland wie das Eigenland des Gesuchstellers könnte ohne Schwierigkeiten vom nachbarlichen Betrieb aus bewirtschaftet werden.3. Die gute Qualifikation des Gesuchstellers wird keineswegs bestritten. Es liegt im Interesse des gesamten Berufsstandes, wenn tüchtige und initiative Bauern von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Strukturelle Massnahmen müssen jedoch unabhängig von der Person des gegenwärtigen Bewirtschafters vorgenommen werden. Im Vordergrund steht hier eine genügende betriebliche Grundlage; es erschiene wenig sinnvoll, neue, grosszügige Gebäude zu erstellen, die wegen der ungenügenden Betriebsgrösse nicht ausgelastet werden können. RRB 23.11.1971 1169 Landw irtschaft. Das Zweckentfremdungsverbot gemäss Landwirtschaftsgesetz ist von Amtes wegen auf den Grundbuchblättern der Liegenschaften im Einzugsgebiet der subventionierten Anlagen anzumerken (Art. 84 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes; SR 910.1). Eine im Eigentum der Gemeinde T. stehende Güterstrasse wurde mit Beiträgen des Bundes und des Kantons von je 20 Prozent ausgebaut. Die land 258