A. Entscheide des Regierungsrates 1162, 1163 unbillig trifft; es verhält sich bei ihm nicht anders als bei zahlreichen weiteren Ferienhausbesitzern, die von der Gebührenpflicht ebenfalls nicht entbunden werden. Sein Ferienhaus liegt unweit der Strasse, weshalb ihm durch die obligatorische Abfuhr keine besonderen Unannehmlichkeiten entstehen. Daran ändert nichts, dass er angeblich in der Lage ist, seinen Kehricht selber nach St.Gallen zu führen. Mit dieser Begründung könnte die gesamte, im Interesse des Gewässerschutzes unerlässliche Ordnung auf dem Gebiete der Kehrichtabfuhr völlig durchlöchert werden. RRB 2.1.1974 1163 Kehrichtabfuhr. Die Kehrichtabfuhrgebühr ist von einem Ferienhausbesitzer auch dann zu entrichten, wenn er geltend macht, er führe den Kehricht selber ab. Der Gemeinderat W. wies das Gesuch des E. L., der in W. ein Ferienhaus besitzt, um Befreiung von der jährlichen Kehrichtgebühr ab. Die Benützung der Kehrichtabfuhr sei für alle Wohnungs- und Betriebsinhaber obligatorisch; die Möglichkeit des Gebührenerlasses sei im Kehrichtreglement nicht vorgesehen, und abgesehen davon würde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die künftige Praxis in unhaltbarer Weise präjudizieren. E.L. erhob Rekurs beim Regierungsrat mit der Begründung, er mache von der Kehrichtabfuhr keinen Gebrauch; er nehme jeweils den Kehricht aus dem Ferienhaus an seinen Wohnort S. mit. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit folgender Begründung ab:Die Kehrichtabfuhr ist eine öffentliche Aufgabe. Die von den Privaten hiefür zu entrichtende Entschädigung stellt eine Benützungsgebühr dar (vgl. Zbl. 1967, S .407; 1966, S. 209). Diese ist nach der Rechtsprechung und nach allgemeiner Lehre als Entgelt des Bürgers für eine ihm zukommende Leistung des Gemeinwesens dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip unterworfen (Zbl. 1978, S. 206; 1974, S.400 und 1966, S. 210). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips, wonach das Total der Kehrichtabfuhrgebühren der Gemeinde W. den Gesamtaufwand für die Kehrichtabfuhr übersteigen würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen 250
A. Entscheide des Regierungsrates 1163 Verhältnis zu dem vom betreffenden Pflichtigen veranlassten Aufwand des Gemeinwesens stehe. Der Rekurrent macht sinngemäss eine Verletzung dieses Prinzips geltend, weil die Gemeinde von ihm eine jährliche Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 24 - verlange, ohne dass er je tatsächlich Kehricht abliefere. Gemäss Art. 2 des Reglementes über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde W. ist die Benützung der Kehrichtabfuhr für alle Wohnungsinhaber obligatorisch. Gestützt auf Art. 7 dieses Reglementes erhebt die Gemeindevon den Eigentümern von Ferienhäusern derzeit eine jährliche Gebühr von Fr. 24.-. Diese Pauschalierung, die keine Rücksicht auf die tatsächliche Menge des abgelieferten Kehrichts, auf die Belegung des Ferienhauses oder andere Kriterien nimmt, ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 110; Zbl. 1978, S. 206; 1966, S. 211), weil gerade bei der Kehrichtabfuhr der vom Einzelnen veranlasste Verwaltungsaufwand bzw. die von ihm der Abfuhr übergebene Abfallmenge kaum je genau ermittelt werden kann (Zbl. 1978, S. 206). Zudem ist die jährliche Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 2 4 - je Ferienhaus so mässig, dass selbst bei einem minimalen Kehrichtanfall kein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der von der Gemeinde erbrachten Leistung entsteht (vgl. Zbl. 1978, S. 206). Es ist der Gemeinde W. nicht zuzumuten, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Kehricht tatsächlich der kommunalen Kehrichtabfuhr übergeben oder anderweitig beseitigt wird (vgl. Zbl. 1974, S. 400f. mit weiteren Verweisungen; 1967, S. 407). Abgesehen davon hängt die Gebührenpflicht nicht davon ab, ob der anfallende Kehricht tatsächlich der Gemeindeabfuhr übergeben werde oder nicht; es genügt, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem Kehricht anfällt. Eine Befreiung von der Gebühr wäre auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Es könnten sich andernfalls auch andere Bürger mit der Behauptung, sie beseitigen ihren Kehricht privat, der Zahlung der Gebühr widersetzen. Damit wären die Finanzierung der öffentlichen Kehrichtabfuhr und die einwandfreie Beseitigung des Kehrichts nicht mehr gewährleistet, und die Gemeinde müsste zudem in jedem Fall prüfen, wie der Kehricht beseitigt wird. Das aber wäre unzumutbar (Zbl. 1979, S. 304; 1978, S. 206; 1967, S. 407; 1966, S. 210). Die Praxis des Gemeinderates W. stimmt mit der allgemeinen Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, zahlreicher kantonaler Instanzen und des Regierungsrates überein (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 338). RRB 16.9.1980 251