A. Entscheide des Regie rungs rates 1156, 1157 Dr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Unterscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms erreicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (Dr.med.dent.) ohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant. appr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.» RRB 17.9.1985 (Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) 1157 Sanitätswesen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes, GG; bGS 811.1)1. Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medikation der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls beheben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchgeführt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlungen gelten, die dazu dienen,— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher zustellen.Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspizienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig- ' geändert am 27.4.1986 239
A. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158 keiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren. RRB 1.2.1983 1158 Sanitätswesen. Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des Gesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS811.1)1. K. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. übernommen, in welcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskommission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf Art. 21 Abs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Verbraucher ist auf die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt. Arzneimittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in den Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dürfen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Originalpackungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.») Diese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneimitteinzu bewilligen. Er behauptete zwar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes zu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher Weise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, wie die ehemaligen Geschäftsinhaber, die Geschwister F. Der Regierungsrat führte dazu aus:Die Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund heitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. September 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen pharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer Tätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonderen Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig sein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine Anwendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 19862 Vgl. heute Art. 27 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 240