Unannounced inspections of treatment rooms are permissible

ARGVP-1988-1156Verwaltungsgericht17.09.1985Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that the sanitary authority may inspect a free healer’s treatment rooms without notice and across all rooms when necessary to supervise treatment activity and medication and to detect misuse. The inspection in this case was proportionate because it served to check hygiene in injection practice, exclude unauthorized prescription drugs, and ensure medically acceptable use of injections. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 15 Abs. 3 GG; inspection of treatment rooms of a free healer; supervisory authority may order targeted, unannounced and comprehensive controls if necessary to maintain oversight of activity and medication and to uncover abuses. The practitioner must tolerate such inspections insofar as they are suitable, necessary and proportionate. The necessity is affirmed where the control must verify hygiene in injection practice, the absence of unauthorized medicines and the medically appropriate use of injections; in such circumstances, inspection of all rooms and surprise execution are justified (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156

5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen:— Physikalische Medizin und Rehabilitation— Mitglied der Universitätsklinik T.— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes. RRB 8.12.1981 1156 Sanitätswesen. Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten (Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1). Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss Art. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe als <kant.appr. Zahnarzt) bezeichnen. Derlnhaber eines ausländischen Di­ploms darf einen rechtmässig erworbenen akademischen Titel (z.B. 1 Die Artikel wurden am 27.4.1986 geändert, regeln aber immer noch dasselbe.2 Art. 10 Abs. 2 GG 238

A. Entscheide des Regie rungs rates 1156, 1157 Dr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­terscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­reicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (Dr.med.dent.) ohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant. appr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.» RRB 17.9.1985 (Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre­ten wurde.) 1157 Sanitätswesen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes, GG; bGS 811.1)1. Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­gen gelten, die dazu dienen,— die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen;— das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen;— den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­ zustellen.Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig- ' geändert am 27.4.1986 239

Schlagwörter

health supervisioninspectionproportionalityhygieneinjectionsfree healerunannounced control

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sanitary authority may conduct surprise, comprehensive inspections of a free healer’s treatment rooms.

Extrahierter Entscheid

Yes. The supervisory authority may conduct targeted, unannounced and comprehensive inspections when this is necessary to monitor activity and medication use and to detect abuses; the inspected practitioner must tolerate such inspections insofar as they are necessary and proportionate.

Extrahierte Begründung

The authority can only maintain an overview of the practitioner’s activity and medication and remedy abuses if it performs targeted, unannounced, comprehensive inspections. In the complainant’s case, the inspection needed to verify hygiene in injection practice, exclude unauthorized prescription medicines, and ensure medically appropriate use of injections. It was therefore reasonable to inspect all rooms and to do so without warning, so that prohibited activity could not be concealed.

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