Requirements for planning zones under cantonal RPG law

ARGVP-1988-1146Verwaltungsgericht04.03.1986Modified

Zusammenfassung

The Regierungsrat considered appeals concerning a zoning amendment and the repeated imposition of a planning zone. It held that the boundary of the building zone must be planned to fit landscape and topography and that workforce housing for a business may be a relevant planning consideration. The criteria justified changing the zoning plan, but not to the extent chosen by the municipality. Separately, the court held that a planning zone under Art. 52 EG to the RPG may be based either on missing land-use plans or on an impending plan amendment, and these grounds are independent; a later planning zone on the other ground is allowed if the substantive prerequisites are separately met.

Regest

Art. 52 EG to the RPG; planning zone prerequisites and independent statutory grounds; a planning zone may be ordered either because land-use plans are lacking or because their amendment is imminent, and these grounds are autonomous. The same area may therefore later be subjected to a planning zone on the other ground, provided the respective factual prerequisites exist independently. The preventive function of the planning zone is to safeguard ongoing planning from private construction that would frustrate or impair the intended legal regime; this autonomy must also be reflected procedurally by observance of the competent authority requirements for each distinct proceeding (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146 gebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe der Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden, die sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem sind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren Parzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unter­nehmens zu erstellen, um damit die Arbeitsplätze sicher und konkurrenz­fähig zu machen. Sie haben eingehend dargelegt, dass sie im Interesse ihres Betriebes darauf angewiesen sind, ihren Angestellten günstige Woh­nungen zur Verfügung stellen zu können. Auch dieser Aspekt ist bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zusammen­fassend kann festgehalten werden, dass die überprüften Kriterien für eine Änderung des Zonenplanes sprechen, aber nicht in dem von der Gemein­de vorgesehenen Umfang. RRB 18.8.1987 1146 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1). Der Gemeinderat verhängte 1984 eine Planungszone über die Parzelle des Rekurrenten wegen einer notwendig gewordenen Quartierplanänderung. Im Jahre 1985 verhängte der Gemeinderat über die gleiche Parzelle w ie­derum eine Planungszone aufgrund einer in der Volksabstimmung ange­nommenen Auszonungsinitiative. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab. Gemäss Art. 52 Abs.1 EG zum RPG kann eine Planungszone erlassen werden, wenn Nutzungspläne fehlen oder deren Abänderung oder Anpassung bevorsteht. Eine Planungszone kann sich somit auf zwei sachlich unabhängige und selbständige Gründe abstützen, einerseits auf das Fehlen von Nutzungsplänen, andererseits auf die bevorstehende Änderung solcher Nutzungspläne. Demgemäss besteht die Möglichkeit, eine Planungszone sowohl aufgrund fehlender Nutzungspläne oder deren bevorstehenden Abänderung als auch aus beiden Gründen zu erlassen. Art. 52 Abs. 1 EG zum RPG verwehrt es nicht, eine Planungszone zuerst aus dem einen und nachher aus dem anderen Grund zu erlassen, sofern beide 219

A. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147 Voraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­tungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtigen (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, S. 272f.). Besteht somit die Möglichkeit, aus voneinander unab­hängigen Gründen je eine Planungszone zu erlassen, muss dies auch in formeller Hinsicht seinen Niederschlag finden, das heisst, dass für jedes Verfahren unabhängig voneinander die in Art. 54 Abs. 2 und 3 EG zum RPG vorgegebenen Zuständigkeiten zu beachten sind. RRB 4.3.1986 1147 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1). Sinn und Zweck einer Bausperre bzw. Planungszone ist es, dass das zu überbauende Land einer geordneten Überbauung zugeführt werden kann. Die Planungszone wilj verhindern, dass durch einige wenige Baupro­jekte oder gar ein einzelnes Bauvorhaben eine vernünftige Ordnung in einem bestimmten Gebiet, für welches noch keine Bebauungs- oder Quar­tierpläne bestehen, erschwert oder verunmöglicht werden kann. Mit dem Erlass einer Planungszone kann dort, wo die erforderlichen Planungs­elemente noch nicht festgelegt sind, die Behandlung eines Baugesuches verschoben werden, damit die notwendigen Planungsmassnahmen durchgeführt werden können. Die Planungszone soll als vorsorgliches Bauverbot verhindern, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beein­trächtigen. Der Erlass einer Planungszone bedingt somit, dass für ein Gebiet noch keine Quartier- oder Bebauungspläne bestehen oder dass eine sich in Vorbereitung befindliche Überarbeitung der Gesetzgebung oder Planung nicht beeinträchtigt werden soll, das heisst, Bauten und Anlagen dürfen dem im Entstehen begriffenen Recht oder der beabsich­ 220

Schlagwörter

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