ARGVP-1988-1129•Verwaltung ARGVP 1988 1129
ARGVP-1988-1129Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden18.03.1974
A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes unschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit usw). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schmalen Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vegetation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstämmige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuchbezeichnung zu entscheiden. RRB 18.3.1974 1130 Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1). W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Berufung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau der Remise zu einem Einfamilienhaus. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1 EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle, 1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1) 187