A. Entscheide des Regierungsrates 1119, 1120 ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird, ab Rechtskraft der Baubewilligung. Die Frist ist nur eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf mit dem Bau begonnen wird. Der Ablauf gesetzlicher Fristen ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. dazu Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N.1 und 2 zu § 154 mit Hinweisen). RRB 13.8.1985 1120 Baubew illigungspflicht. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens sind bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 2 lit. d der Bauverordnung; bGS 721.11). W.S. verlegte ohne Baubewilligung Drainageröhren in seiner Wiese. Die zuständige Behörde verlangte die Einreichung eines Baugesuchs. Einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab. Seit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum RPG (EG RPG; bGS 721.1) umschreibt kantonales Recht abschliessend, was als Baute oder Anlage bewilligungspflichtig ist (Art. 82 EG RPG; RRB Nr. 118 vom 2.Juni 1987 i.S. H.C. E. 2; vgl. auch Art. 1 ff. Bauverordnung, bGS 721.11). Bestimmungen in Gemeinderegiementen, die den Kreis der bewilligungsbedürftigen Bauvorhaben umschreiben, sind damit ausser Kraft getreten. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV brauchen «Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwässerungen)» eine Baubewilligung. Der Errichtung werden «Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch» gleichgestellt (Art. 3 Abs.1 BauV). Keine Bewilligung brauchen Erneuerungsarbeiten, «welche dem normalen Unterhalt dienen» (vgl. Art. 4 lit. a BauV). Die Bewilligungspflicht für Drainagen lässt sich nicht mit dem Volumen der verlegten Leitungen erklären. Raumbedeutsam sind regelmässig die Auswirkungen dieser Anlage auf das ganze zu entwässernde Gebiet. Gerade diese Änderung der gesamten Bodenbeschaffenheit wird ja mit der Drainage angestrebt; sie wird mit der Bewilligungspflicht auf ihre Zulässigkeit hin beurteilt. Zeigt sich, dass eine frühere Drainage den Boden nicht wirkungsvoll entwässert hat, so wird jeder Eingriff, der die Leitungen offenlegt, eine massive Änderung der Boden beschaffen heit bezwecken. Der Rahmen des «normalen Unterhalts» ist dann immer überschritten. Eine 176
A. Entscheide des Regierungsrates 1120,1121 Verbesserung einer bestehenden Drainage ist also kaum als blosse Erneuerung denkbar. Es stellt sich aber die Frage, ob die im Herbst 1985 begonnenen Arbeiten überhaupt nach dem ab 1 Januar 1986 geltenden EG RPG bewilligt werden mussten. Art. 95 EG RPG bestimmt für hängige Verfahren:«1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Behörden, die nach dem neuen Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. ( ...)» Soll diese Regel zum Tragen kommen, so musste das Bauvorhaben auch nach altem Recht bewilligungspflichtig sein. Dies ist zu bejahen. - Art. 22 Abs.1 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt seit dem 1 Januar 1980 behördliche Bewilligungen für die Errichtung oder Änderung einer Baute. Beim weiten Begriff der Baute (vgl. Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2 .Auflage, Bern 1984, S. 56 f.; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz AG, N.2 und § 10 BauG mit zahlreichen Verweisen; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 lit. f Baureglement der Gemeinde: «Kanalisations- und Kläranlagen jeglicher Art») musste die Änderung einer Drainage auch im alten Recht als bauliche Anlage angesehen werden. RRB 8.9.1987 1121 Einspracheverfahren. Zuständigkeit (A rt.85 EG zum RPG; bGS 721.1). Bei der Behandlung eines Baugesuches für ein ausserhalb der Bauzone liegendes Vorhaben kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Baukommission und der Baudirektion, wer für die Behandlung der Einsprache zuständig sei. Zur Klärung dieses Konfliktes wurde der Regierungsrat angerufen. Wenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist (ein solches findet sich etwa in Art. 50 Abs. 6 Steuergesetz, bGS 621.11), werden Kompetenzkonflikte zwischen innerkantonalen Verwaltungsstellen von der gemeinsamen Aufsichtsbehörde entschieden (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar 177