A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114 rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .Aufl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorliegend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend geregelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78). Es liegt ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis vor, das der Disposition der Beteiligten nach Wortlaut und Sinn von Art. 10 des Wasser-Reglemen- tes der Gemeinde S. völlig entzogen ist. RRB 28.4.1969 1114 Gebühren. Kanalisationsanschlussgebühr: Rechtsnatur, Fälligkeit und Verjährung, Zahlungspflicht. C.L. erwarb am 30 .Januar 1971 an einer öffentlichen Versteigerung das Wohnhaus Grundbuch L. Nr. 369. Am 12. Juli 1972 stellte ihm die Gemeinde L. Rechnung im Betrag von Fr. 2073.40 für den Anschluss an die Abwasserleitung (Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 24des Kanalisationsreglements). Der Betroffene erhob Rekurs beim Regierungsrat und bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung, das Haus GB Nr. 369 sei im Zeitpunkt der Versteigerung bereits an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Nach Art. 26des Kanalisationsreglementes würden die Grundeigentümerbeiträge mit dem Anschluss fällig, was bedeute, dass sich die Gemeinde an seinen Rechtsvorgänger zu halten habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:1. Bei der als Kanalisationsanschlussgebühr bezeichneten Abgabe handelt es sich rechtlich um eine sogenannte Vorzugslast. Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre eine Abgabe, die als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus der Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein 167
A. Entscheide des Regierungsrates 1114 gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint (BGE 93 I 113). Die Vorzugslast ist nach ständiger Praxis derart mit dem Grundstück verbunden, dass sie mit einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 125 la). Somit hat der Rekurrent mit der Ersteigerung des Wohnhauses auch die Pflicht zur Bezahlung des Kanalisationsbeitrages übernommen. Ob der Erwerberallenfalls einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, ist hier nicht zu prüfen.2. Gemäss Art. 25 des Kanalisationsreglementes der Gemeinde L. ist für Neubauten beim Anschluss an die Kanalisation ein einmaliger Beitrag zu bezahlen. Der Beitrag wird mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig (Art. 26 Kanalisationsreglement). Dies bedeutet für die Grundeigentümer, dass die Gemeinde den Beitrag von diesem Zeitpunkt an einfordern kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, die Abgabe auch tatsächlich sogleich einzuverlangen. Im vorliegenden Fall war das auch noch gar nicht möglich, weil zur Zeit des Anschlusses noch nicht alle für die Rechnungstellung benötigten Unterlagen vorhanden waren. Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob die Forderung verjährt ist. Die Rechtssicherheit gebietet es nämlich, dass nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Forderungen nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen bleiben, sondern nach einem gewissen Zeitablauf durch Verjährung untergehen sollen (Zbl. 1971 S. 330). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ist die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift, d.h. auch im Kanton Appenzell A.Rh., in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (vgl. BGE 85 1183). Für einmalig geschuldete Forderungen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 10 Jahre (Art. 127 OR). Bei der Abgabe an die Erstellung von Abwasseranlagen handelt es sich um eine einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (BGE 92 I 455). Das Wohnhaus des Rekurrenten ist vor weniger als 10 Jahren an die Kanalisation angeschlossen worden, weshalb die Forderung der Gemeinde noch nicht verjährt ist. RRB 20.3.1973 168