A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106 gewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfernen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung - nicht nur auf dem Land, sondern auch in den Wohnsiedlungen - in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen hat, was von der Mehrheit der Bevölkerung als eine eigentliche «Hundeplage» wahrgenommen wird. Bei dieser Situation ist eine konsequente Praxis der Behörden am Platz. RRB 14.10.1980 7.3 Strassenverkehr 1106 Strassenverkehr. Führerausweisentzug wegen Unfähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung anderer zu führen (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr; SVG). Als Führer schwerer Lastwagen hat A. seit 1956 eine Reihe schwerer Verkehrsunfälle verursacht, darunter zwei mit Todesfolge. Alle diese Unfälle spielten sich in ähnlicherWeise ab: A. fuhr von hinten auf Fahrzeuge auf, die am rechten Strassenrand parkiert waren, oder er streifte beim Überholen korrekt fahrende Fahrrad- und Motorfahrradlenker. - Strafurteile und Führerausweisentzüge blieben ohne Wirkung; in relativ kurzen Zeitabständen ereigneten sich jeweils wieder ähnliche Unfälle. A . wurde eingehend ärztlich untersucht, da Grund zur Annahme bestand, seine Fahrfähigkeit sei durch gesundheitliche Störungen beeinträchtigt. Ein Verdacht auf Narkolepsie (Schlafkrankheit) konnte nicht mit Sicherheit bestätigt werden; eine Augenkrankheit wurde mit Sicherheit ausgeschlossen. Nachdem A. Ende 1969 neuerdings eine schwere Auffahrkollision verursacht hatte, entzog ihm die Polizeidirektion den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Sie stützte sich bei dieser Massnahme auf Art. 16 Abs. 3 lit. e SVG, wonach der Ausweis zu entziehen ist, wenn der Führer «nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren». 151
A. Entscheide des Regierungsrates 1106 Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid. Aus den Erwägungen:1. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Führerausweises aus medizinischen Gründen sind nicht gegeben, nachdem trotz eingehenden ärztlichen Untersuchungen der Narkolepsie-Verdacht sich nicht restlos bestätigt hat und auch beidseitig ein normaler Augenbefund mit voller Funktion vorliegt.2. a) Aber selbst wenn man mit dem Rekurrenten das Vorliegen gesundheitlicher Störungen verneint, bzw. diese nicht als eindeutig nachgewiesen erachtet, kann aus dem bisherigen Verhalten des A. kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er nicht fähig ist, ohne beträchtliche Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu führen. Der Rekurrent hat in kurzen Abständen eine Reihe zum Teil sehr schwerer Unfälle verursacht, die ihn als nicht fahrtüchtig im Sinne des Strassenverkehrsrechts erscheinen lassen. Abgesehen von der tatsächlichen Schwere der verursachten Unfälle ist festzu halten, dass sich diese Unfälle jeweils nur verhältnismässig kurze Zeit nach den verfügten Führerausweisentzügen ereigneten: Knapp zwei Jahre nach dem ersten einmonatigen Ausweisentzug im Jahre 1960 ereignete sich der erste tödliche Unfall. Nach dem vom 23. Juli 1962 bis 10. August 1966 dauernden Entzug ging es sogar nur wenig mehr als ein Jahr, bis ein neuer Unfall erfolgte, und bereits im November 1969 verursachte A. eine weitere schwere Kollision. Diese Unfallserie ist Beweis genug für das subjektive Unvermögen des Rekurrenten, ein Fahrzeug so zu führen, dass Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind. A. ist - wohl infolge charakterlicher Besonderheiten - offensichtlich nicht in der Lage, sein Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des SVG ständig so zu beherrschen, dass er seinen Verkehrspflichten nachkommen kann. Es ist ein feststehender, fundamentaler Grundsatz des Strassenverkehrsrechts, dass kein Fahrzeug führen darf, wer sich in einem Zustand befindet, der ihn an der Beherrschung des Fahrzeuges hindert. Gleichgültig ist, welche Vorgänge den Zustand herbeigeführt haben, in dem sich der Führer befindet; es kommt nur auf die objektive Tatsache der Fahrunfähigkeit an (BGE 83 IV 83). Eben diese Fahrunfähigkeit hat der Rekurrent wieder an den Tag gelegt, und es muss jederzeit mit ähnlichen Vorfällen gerechnet werden. Deshalb ist ihm der Führerausweis auch dann zu entziehen, wenn ein medizinischer Defekt nicht eindeutig nachweisbar ist. Es nützt ihm nichts, wenn er sich als Berufschauffeur auf seine überdurchschnittliche Fahrkilometerzahl beruft; wer viel fährt, trägt eine umso grössere Verantwortung für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und hat durch- 152
A. Entscheide des Regierungsrates 1106 aus keinen Anspruch, nachsichtiger behandelt zu werden als ein Gelegenheitsfahrer. Zwar ist die Tatsache eines Zusammenstosses für sich allein noch kein Beweis dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeuglenker sein Fahrzeug nicht beherrschte (vgl. Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, S. 111). Wenn sich aber die Unfälle dermassen häufen, wie es beim Rekurrenten der Fall war, ohne dass ihn besondere Umstände wie Drittverschulden entlasten können, dann muss auf seine Fahrunfähigkeit erkannt werden. Daran ändert nichts, dass auf Grund eines am 1. Juli 1966 erstellten psychotechnischen Gutachtens die Eignung des Rekurrenten zum Lenken eines Motorfahrzeuges zu bejahen wäre. Das Resultat dieser Untersuchung wurde durch die seither vorgekommenen Unfälle in klarerWeise widerlegt.
b) Zum Ergebnis, der Rekurrent sei angesichts seines bisherigen Verhaltens als Motorfahrzeuglenker unabhängig von seinem Gesundheitszustand fahrunfähig, kommt auch Prof. Dr. R.H. in seinem Gutachten vom 25. Februar 1970. Darin führt er zu Recht aus, es sei für die Gefährdung des Strassenverkehrs entscheidend, dass es trotz der behaupteten Heilung von der Narkolepsie doch wieder zu Unfällen gekommen ist. Prof. H. hält die Situation in diesem Fall sogar für schwerwiegender, weil gegen die festgestellte offensichtliche Ablenkbarkeit keine Behandlung möglich ist. Er kommt zum Schluss, «dass es nicht mehr verantwortet werden kann, Herrn A. den Führerschein zu belassen, auch nicht bei Beschränkung der Fahrzeit ...» Diese ungünstige Prognose wird von weiteren medizinischen Fachleuten geteilt. Angesichts der Anforderungen, die der heutige Verkehr an einen Fahrzeug len ker stellt, kann es nicht verantwortet werden, einen Mann, der seit längerer Zeit in relativ kurzen Zeitabständen schwere Unfälle verursacht hat, weiterhin fahren zu lassen.
c) Unter diesen Umständen kommt es auch nicht in Frage, den Führerausweis nur für eine beschränkte Zeitdauer zu entziehen. Der Rekurrent hat bisher nach der Wiederaushändigung des Führerausweises zweimal im Verlauf relativ kurzer Zeit wieder Unfälle verursacht und damit bewiesen, dass er nicht imstande ist, sein Fahrzeug gefahrlos zu führen. Ebenso fällt von vornherein ausser Betracht, den Ausweis nur für schwere Lastwagen (Kat. D) zu entziehen. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht unabhängig vom gefahrenen Fahrzeugtyp. - Der Regierungsrat ist sich im übrigen durchaus bewusst, dass er durch die Abweisung des Rekurses in beträchtlichem Masse in die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten eingreift. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, 153
A. Entscheide des Regierungsrates 1106, 1107 dass rein wirtschaftliche Momente dann in den Hintergrund zu treten haben, wenn es um Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer geht. RRB 28.7.1970 1107 Strassenverkehr. Rekurs gegen Führerausweisentzug; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Art. 16 des Bundesgesetzes überden Strassenverkehr; SVG). Die Polizeidirektion entzog B. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, weil er im Verlauf weniger Jahre mit seinem Lastwagen eine ganze Reihe schwerer Verkehrsunfälle verursacht hatte. B. rekurrierte an den Regierungsrat und beantragte, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. - Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen:1. Die Frage, ob und in welchen Fällen einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt, lässt sich nach dem positiven Verwaltungsrecht des Kantons Appenzell A.Rh. nicht grundsätzlich beantworten1. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis - die mit allgemeiner schweizerischer Rechtsauffassung übereinstimmt-wird dem Rekurs jedoch in der Regel die aufschiebende Wirkung erteilt. In besonderen Fällen ist aber sowohl die entscheidende Behörde als auch die Rekursinstanz befugt, die Suspensivwirkung aufzuheben; von dieser Möglichkeit wird namentlich aus dringenden polizeilichen Gründen Gebrauch gemacht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 70).2. Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der Rekurrent in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Unfällen verursacht hat, darunter zwei mit tödlichem Ausgang (1960 und 1962). Mit Bezug auf den Unfallhergang unterscheiden sich die einzelnen Unfälle kaum voneinander: Es handelt sich immer um Auffahrunfälle, die der Rekurrent verursachte, indem er mit seinem Lastwagen auf ein rechts fahrendes oder anhaltendes Fahrzeug aufprallte. Diese Umstände lassen den dringenden Verdacht zu, dass B. an einer Krankheit leidet, die seine Fahrtüchtigkeit 1 Heute: Art. 23 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 154