A. Entscheide des Regierungsrates 1104, 1105 herigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliesslich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis des Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S .451). Da der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt, kommt der Auffassung der lokalen Behörden eine massgebende Bedeutung zu (vgl. SJK Nr. 621, Seite 3). Der Gemeinderat L. stellt auf Grund seiner genauen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse fest, dass für einen derartigen Betrieb in L. kein Bedürfnis bestehe. Erfahrungsgemäss sind «Go-go-Shows» charakteristische Erscheinungen städtischer Agglomerationen, die in vorwiegend ländlichen Gebieten bis heute nicht heimisch geworden sind. Ein solcher Betrieb würde praktisch ausschliesslich auswärtige Kundschaft anziehen, was der Gemeinderat L. zu Recht ablehnt, weil sich die damit zwangsläufig verbundenen Immissionen (Nachtlärm usw.) nur auf die einheimische Bevölkerung auswirken würden. RRB 15.8.1978 7.2 Hundepolizei 1105 Hundepolizei. Verhältnismässigkeit einer gestützt auf das Hundegesetz erlassenen gemeinderätlichen Verfügung (Art. 11 des Hundegesetzes; bGS 525.1). Die Familie Z. in G. liess ihren Hund wiederholt frei herumlaufen. Dabei erschreckte er Kinder, belästigte Velofahrer und biss eine Frau ins Bein. Der Gemeinderat forderte Z. schriftlich auf, für Abhilfe zu sorgen. Als neue Anzeigen eingingen, verfügte er, dass der Hund innert 14 Tagen aus der Gemeinde entfernt oder abgetan werden müsse. Falls Z. diese Anordnung nicht befolge, werde der Gemeinderat die Polizei oder einen Tierarzt beauftragen, den Hund auf Kosten des Eigentümers und entschädigungslos abzutun. Der Regierungsrat wies den gegen die gemeinderätliche Verfügung eingereichten Rekurs mit folgender Begründung ab: 149
A. Entscheide des Regierungsrates 1105
1. Gemäss Art. 11 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; bGS 525.1) sind Hunde so zu halten, dass sie die öffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Grundeigentum nicht verunreinigen. Nach Art. 7 der Verordnung vom 24. November 1969 zum Hundegesetz (bGS 525.11) sind Hundehalter, deren Hunde die öffentliche Ordnung stören oder fremdes Grundeigentum verunreinigen, vom Gemeinderat schriftlich aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, können solche Hunde auf Anordnung des Gemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.2. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Gemäss konstanter Praxis des Regierungsrates, die sich im Rahmen allgemeiner und unbestrittener schweizerischer Rechtsauffassung hält (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band I, Nr. 56), dürfen polizeiliche Eingriffe nicht schärfer sein, als es der Zweck der Massnahme verlangt. Sie sind insbesondere dann unzulässig, wenn auch weniger weitgehende Eingriffe zum Ziele führen. Ein polizeilicher Eingriff muss notwendig sein und darf nicht über das anvisierte Ziel hinausschiessen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, Nr. 324). Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass der Gemeinderat G. mit seiner Anordnung, den Hund des Rekurrenten notfalls entschädigungslos und auf Kosten des Eigentümers abzutun, eine unverhältnismässige Massnahme getroffen hätte. Der Rekurrent ist von den Gemeindebehörden verschiedentlich mündlich und schriftlich auf die mangelhafte Hundehaltung aufmerksam gemacht worden. Die Belästigungen und Gefährdungen sind nachgewiesen; so wird durch ärztliches Zeugnis belegt, dass der Hund einer Frau eine Bisswunde am Bein zugefügt hat. Auch andere Personen haben sich über das Verhalten des Hundes bei den Gemeindebehörden mehrmals beklagt. Ein öffentlicher Weg führt unmittelbar am Haus der Familie Z. vorbei, der als Schulweg, Wanderweg und als Zufahrt für dahinterliegende Häuser benutzt wird. Wenn der Hund des Rekurrenten auf diesem Weg Passanten, Wanderer und Kinder anspringt, schnappt und beisst, ist dies zweifelsohne eine Verletzung und Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 11 des Hundegesetzes und Art. 7 der Verordnung. Der Rekurrent ist offensichtlich nicht willens oder in der Lage, für eine gesetzeskonforme Hundehaltung besorgt zu sein. Nach klarer gesetzlicher Vorschrift muss die öffentliche Ordnung jederzeit 150
A. Entscheide des Regierungsrates 1105, 1106 gewährleistet sein. Es steht dem Rekurrenten grundsätzlich frei, seinen Hund anderswo dressieren zu lassen und später wiederum nach G. zu holen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist aber der Hund zu entfernen, damit jedermann den öffentlichen Weg bei der Liegenschaft des Rekurrenten ungefährdet benutzen kann. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Hundehaltung - nicht nur auf dem Land, sondern auch in den Wohnsiedlungen - in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen hat, was von der Mehrheit der Bevölkerung als eine eigentliche «Hundeplage» wahrgenommen wird. Bei dieser Situation ist eine konsequente Praxis der Behörden am Platz. RRB 14.10.1980 7.3 Strassenverkehr 1106 Strassenverkehr. Führerausweisentzug wegen Unfähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung anderer zu führen (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr; SVG). Als Führer schwerer Lastwagen hat A. seit 1956 eine Reihe schwerer Verkehrsunfälle verursacht, darunter zwei mit Todesfolge. Alle diese Unfälle spielten sich in ähnlicherWeise ab: A. fuhr von hinten auf Fahrzeuge auf, die am rechten Strassenrand parkiert waren, oder er streifte beim Überholen korrekt fahrende Fahrrad- und Motorfahrradlenker. - Strafurteile und Führerausweisentzüge blieben ohne Wirkung; in relativ kurzen Zeitabständen ereigneten sich jeweils wieder ähnliche Unfälle. A . wurde eingehend ärztlich untersucht, da Grund zur Annahme bestand, seine Fahrfähigkeit sei durch gesundheitliche Störungen beeinträchtigt. Ein Verdacht auf Narkolepsie (Schlafkrankheit) konnte nicht mit Sicherheit bestätigt werden; eine Augenkrankheit wurde mit Sicherheit ausgeschlossen. Nachdem A. Ende 1969 neuerdings eine schwere Auffahrkollision verursacht hatte, entzog ihm die Polizeidirektion den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Sie stützte sich bei dieser Massnahme auf Art. 16 Abs. 3 lit. e SVG, wonach der Ausweis zu entziehen ist, wenn der Führer «nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren». 151