ARGVP-1988-1102•Verwaltung ARGVP 1988 1102
ARGVP-1988-1102Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden24.06.1952
A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeugnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine restriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den meisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt werden, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht anwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die Sekundarschule. Diese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass innert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren schulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei einem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unvermeidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nachteilig auswirken. RRB 26.6.1984 1102 Schulwesen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksichtnahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1. Auf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat einem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für unerlässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen Kinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Bewilligung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes führen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa- 1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bGS411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die Gemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.» 145
A. Entscheide des Regierungsrates 1102 tion rechtfertigt sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Ruf des Vaters als ernsthafter, korrekter und ehrbarer Mann, den ausschliesslich seine religiöse Überzeugung zur Einreichung des Gesuches veranlasste. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die ausfallenden Schulstunden auf seine Kosten durch Privatunterricht beim ordentlichen Lehrerder Kinderzu kompensieren. RRB 24.6.1952