A. Entscheide des Regierungsrates 1101 1101 Schulwesen. Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Nach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiterziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestimmte Klassen»; solche Entscheide des Gemeinderates bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als endgültig. - Es ist zu prüfen, ob die Nichtaufnahme in die Sekundarschule im Sinne dieser Vorschrift in der endgültigen Kompetenz des Gemeinderates liegt. Die Materialien zum Schulgesetz enthalten in dieser Frage keine Anhaltspunkte über den Willen des Gesetzgebers. Es ist demnach vom Wortlaut auszugehen; bei der Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen, wobei «unter den möglichen Deutungen die vernünftigste und gerechteste Lösung» zu suchen ist (vgl. Egger, Kommentar zu Art.1 ZGB, Anm.10; zit. - mit weiteren Hinweisen - in Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, S. 135). Der Wortlaut von Art. 72 des Gesetzes könnte zur Annahme führen, der Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit sei auf jene Fälle beschränkt, bei denen es z.B. um die Einteilung in eine bestimmte Klasse derselben Stufe geht. Zweifellos sind auch diese Fälle gemeint; doch darf die Vorschrift nicht derart eng ausgelegt werden. Vielmehr ist zu fragen, wo der tatsächliche Sinn und Zweck dieser Beschränkung des Rechtsweges liegt. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber die Weiterzugsmöglichkeit dort beschränken, wo es entweder um reine Ermessensfragen oder aber um Fragen geht, bei denen eine Überprüfung durch den Regierungsrat von der Sache her praktisch zu keinen vom Entscheid der Vorinstanz abweichenden Resultaten führen kann. Das erstere trifft etwa zu bei der Einteilung eines Schülers in eine bestimmte Parallelklasse; das zweite vor allem bei Fragen der Promotion eines Schülers. Beim Übertritt in die Sekundarschule wirken beide Elemente zusammen: Zunächst wird auf Grund der Prüfung entschieden, und in Zweifelsfällen wird auf die Beurteilung durch den Lehrer abgestellt. Für eine echte Überprüfung durch den Regierungsrat bleibt praktisch kein Raum mehr. In diesem Sinne ist Art. 72 Abs. 2 des 144
A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeugnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine restriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den meisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt werden, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht anwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die Sekundarschule. Diese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass innert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren schulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei einem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unvermeidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nachteilig auswirken. RRB 26.6.1984 1102 Schulwesen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksichtnahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1. Auf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat einem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für unerlässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen Kinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Bewilligung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes führen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa- 1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bGS411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die Gemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.» 145