ARGVP-1988-1093•Verwaltung ARGVP 1988 1093
ARGVP-1988-1093Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden13.01.1975
A. Entscheide des Regierungsrates 1093, 1094 1093 Grundbuch. Verhältnis der Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) zur Grundbuchbeschwerde (Art. 102ff. der eidg. Grundbuchverordnung; SR 211.432.1). A .K . ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Nr. 425, Grundbuch W. Er räumte am 2. Juni 1972 der Bürgergemeinde W. ein Kaufsrecht ein, das am 19. Oktober1972 geltend gemacht wurde. Am 19. Dezem- ber1972 trug der Grundbuchverwalter dieses Rechtsgeschäft im Tagebuch ein und stellte derTochter des A. K., Frau B. O.-K., die üblichen Formulare betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht zu. B. O.-K. teilte dem Grundbuchverwalter mit, sie mache ihr Vorkaufsrecht «grundsätzlich» geltend. Trotz wiederholter Aufforderung, das Vorkaufsrecht entweder vorbehalt- losauszuüben oderdarauf zu verzichten, liess B. O.-K. nichts mehrvon sich hören. Nach Ablauf einer letzten Frist wurde die Bürgergemeinde W. als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Frau B. O.-K. erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren, der Eintrag sei «als gesetzwidrig aufzuheben», und die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. - Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nichtein: Dem Inhaber eines bäuerlichen Vorkaufsrechtes steht die Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, eventuell die Klage auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums, zu; vgl. hiezu SJK Nr. 1280 sowie BGE 9 7 II277 ff. und 8 4 11192 ff. Für eine Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 102 ff. der Verordnung betreffend das Grundbuch ist im vorliegenden Falle kein Raum. RRB 13.1.1975 1094 Grundbuch. Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchführers. Ohne Zweifel ist der Grundbuchführer nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Anmeldung daraufhin zu überprüfen, ob die gewünschte Eintragung, Vor- oder Anmerkung zulässig ist; er «hat darauf zu sehen, dass das Grundbuch nicht mit Einträgen belastet wird, die einer gesetz- 134