A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092 weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen. Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertra- ges hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht mitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vormerkung abgelehnt. RRB 7.4.1955 1092 Grundbuch. Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1). Weder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbeschwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im Grundbuch sei zu Unrecht erfolgt.1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den eingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grundbuchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu Unrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abänderung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 22f.). - Die Aufsicht über die Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom Regierungsrat ausgeübt; insoweit ist der Regierungsrat für die Behandlung von Beschwerden im Sinne von Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig. 1 bGS 213.3122 bGS 213.313 132
A. Entscheide des Regierungsrates 1092
2. Die in Art. 956 Abs. 2 ZGB vorgesehene Beschwerde wird in Art.102-104 GbVO (Grundbuchverordnung, SR 211.432.1) näher umschrieben. Die spezielle Beschwerde von Art. 103 GbVO richtet sich gegen die Abweisung der Anmeldung von Eintragungen (Art. 958 ZGB) und Vormerkungen (A rt.959ff. ZGB) sowie deren Abänderung und Löschung (vgl. dazu auch Art. 24 GbVO). Gegen bereits vollzogene Eintragungen und Bemerkungen bzw. Abänderungen und Löschungen ist sie aber ausgeschlossen (vgl. Hornberger, Zürcher Kommentarzu Art. 956 ZGB N. 1-6). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf eine vorgenommene Löschung, so dass diesbezügliche Beanstandungen nicht in den Geltungsbereich von Art. 103 GbVO fallen. Es stellt sich die Frage, ob der vorliegende Rekurs allenfalls unter den Geltungsbereich der allgemeinen Beschwerde fallen würde. Die allgemeine Beschwerde (GbVO Art. 104) richtet sich gegen Verfügungen des Grundbuchführers, welche mit der speziellen nicht angefochten werden können, wie z.B. gegen die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen oder zu behandeln, einen Berechtigten in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen (Art. 942 ZGB), Abweisung eines Begehrens um Anmerkung von Zugehör (BGE 58 I 131 ff. und 334) oder um Anmerkungen anderer Art, gegen Ablehnung von Berichtigungen in der Liegenschaftsbeschreibung oder Löschung von gegenstandslos gewordenen Vormerkungen oder Anmerkungen (vgl. z.B. GbVO Art. 76), Verweigerung der Einsichtnahme (Art. 970 ZGB), Erstellung von Auszügen usw. Mit der allgemeinen Grundbuchbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, eine Eintragung oder Löschung sei ohne genügenden Ausweis vorgenommen worden, was vom Rekurrenten im vorliegenden Rekurs gerügt wird (vgl. dazu BGE 68 I1158). Somit fallen die vom Rekurrenten vorgetragenen Beanstandungen auch nicht unter den Geltungsbereich der in Art. 104 GbVO geregelten allgemeinen Beschwerde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. RRB 2.12.1986 133