Ground register complaints cannot challenge wrongful deletion

ARGVP-1988-1091Verwaltungsgericht07.04.1955Dismissed

Zusammenfassung

The complainant sought review of the land register office’s refusal in connection with a maintenance contract and argued that a right had been wrongly deleted. The Regierungsrat held that neither the general nor the special land register complaint can be used to contest a wrongful deletion; such relief must be sought through the land register rectification action. It further held that, under cantonal implementing law, the Regierungsrat is the competent supervisory authority for complaints under Art. 956(2) ZGB. The complaint was therefore dismissed on the merits of the procedural route.

Regest

Art. 956 Abs. 2 ZGB; Grundbuchbeschwerde und Grundbuchberichtigungsklage; die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde erfasst Amtsführung des Grundbuchverwalters sowie Anstände über eingereichte oder einzureichende Belege und Erklärungen, nicht aber die materielle Richtigkeit einer im Grundbuch vorgenommenen Löschung. Die Rüge, ein Recht sei zu Unrecht gelöscht worden, ist mit der Grundbuchberichtigungsklage vor dem Richter geltend zu machen. Soweit das kantonale Recht die Aufsicht über die Grundbuchämter dem Regierungsrat zuweist, ist dieser zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 250 EG zum ZGB).

Gesamter Gesetzestext

A. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091 mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des Nominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­lung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie­rungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit fester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen Grund­stücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären. RRB 25.4.1955 1091 Beurkundung. Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge­schäften über dingliche Rechte an Grundstücken. Der Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbuchamtes B. betreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages an. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver­trag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der Begründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge­schäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson der gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be­schwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­pfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­abschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom Grundbuchverwalter von B. anerkannt werden. Die Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton herrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw. Grundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts­geschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich schon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels­ 1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 131

A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092 weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun­dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen. Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertra- ges hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht mitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor­merkung abgelehnt. RRB 7.4.1955 1092 Grundbuch. Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1). Weder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe­schwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im Grundbuch sei zu Unrecht erfolgt.1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh­rung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den eingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An­fechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grund­buchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu Unrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abände­rung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 22f.). - Die Aufsicht über die Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom Regierungsrat ausgeübt; insoweit ist der Regierungsrat für die Behandlung von Beschwerden im Sinne von Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig. 1 bGS 213.3122 bGS 213.313 132

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