A. Entscheide des Regierungsrates 1083,1084 Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z.B. Meinungsverschiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet, a.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .52; Escher, a.a.O., Art. 602 ZGB, N.72). Zum Schutz der vorhandenen Vermögenswerte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz für die kaum handlungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den ihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten. RRB 14.8.1984 1084 Erbrecht. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff.16 EG zum ZGB; bGS 211.1). Der 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur Nutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in der Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft. Auf Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertreter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der Hauptsache ab.1. Art. 602 Abs. 3 ZGB lautet: «Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.» Als formelle Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters gelten das Bestehen einer Erbengemeinschaft und das Fehlen eines Willensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1968, N. 50f. zu Art. 602 ZGB). ( . . . Diese formellen Erfordernisse sind erfüllt). 118
A. Entscheide des Regierungsrates 1084
2. Liegen wichtige Gründe für die Bestellung eines Erbenvertreters vor, so «ist die Behörde nicht mehr frei, ob sie dem Begehren eines oder mehrerer Erben entsprechen wolle oder nicht, sondern sie ist dazu verpflichtet» (BGE vom 14. November 1946 inZBl. 48/1947 S. 271 E. 2a; vgl. Tuor/Pice- noni, a.a.0., N.49 zu Art. 602 ZGB). Wann aber ein wichtiger Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgeblich (BGE 72 II 55).
a) In diesem Zusammenhang stellen die Rekurrenten zu Recht die Frage, ob es nach mehr als 40jährigem Bestehen einer Erbengemeinschaft überhaupt noch sachgemäss sei, in ein derartiges Dauerverhältnis einen Erbenvertreter zu bestellen, dessen Aufgabe auf zeitlich beschränkte Gemeinschaften zugeschnitten ist. Nun kann aber nach Ansicht des Regierungsrates nicht einfach auf die Dauer einer Erbengemeinschaft abgestellt und damit die sachliche Rechtfertigung für einen Erbenvertreter bejaht oder verneint werden. Abzustellen ist auf den Grund, weshalb das Verhältnis so lange andauert. Bindet eine fortdauernde wirtschaftliche Tätigkeit die Parteien zusammen, so ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes - im Sinne Eschers - bald nur noch sehr zurückhaltend anzunehmen (analog der Vermögensverwaltung für Körperschaften nach Art. 393 ZGB). Sind aber Schwierigkeiten für eine den Wert der Erbschaft bewahrende Liquidation ausschlaggebend für das Weiterbestehen der Gemeinschaft, so ist ein Erbenvertreter auch nach langer Zeit noch gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall kamen die Erben erst 1983 in die Lage, den vollen Wert ihrer Erbschaft zu realisieren. Da sie in 40 Jahren nur ein einziges Mal einen gemeinsamen Vermögenswert aufgebaut haben, darf davon ausgegangen werden, dass das Schwergewicht der Bindungen immer noch auf der erbrechtlichen Verfügung beruht. ( . . . )
b) Es kann nicht übersehen werden, dass die Erbengemeinschaft jährlich über Fr. X Zinsen bezahlen muss, ohne dass gleichwertige Erträge vorhanden wären. Allein zur Erhaltung des Wertes, den der Nachlass darstellt, sind Massnahmen notwendig (über die keine Einigung erzielt werden kann). Fehlt aber ein Konsens über die zu ergreifenden Massnahmen, so ist eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglicht. Dies kann sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken. Da die Erbengemeinschaft wegen Meinungsverschiedenheiten unfähig ist, gemeinsam nach aussen zu handeln, ist die Bestellung eines Erbenvertreters angezeigt (Pio- 119
A. Entscheide des Regierungsrates 1084,1085 tet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 662; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 52 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O.( N. 72 zu Art. 602; RRB Nr. 280 vom 14. August 1984 i. S. H. U.; SG GVP1960 S. 196).3. Ist die Bestellung eines Erbenvertreters somit zu Recht erfolgt, so muss der Umfang seiner Aufgaben noch bestimmt werden. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Erbenvertreters entspricht der eines Erbschaftsverwalters. Er «hat hauptsächlich sichernde Funktion» (Piotet, a.a.O., S. 662). Er ist nicht zur Liquidation der Erbschaft befugt (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 54 zu Art. 602 ZGB; Escher, a.a.O., N. 81 zu Art. 602 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 662; ZbJV 102 [1966] S. 228; BJM 1955 S. 115). Seine Aufgaben sind also nach dem Gesichtspunkt der werterhaltenden Verwaltung zu beurteilen. Ausnahmen vom Verbot des Liquidierens mögen gegeben sein, wenn es sich darum handelt, einen den wertmässi- gen Bestand des Nachlasses bedrohenden Schaden abzuwenden oder wenn sich Liquidationshandlungen aus dem normalen Betrieb eines Gewerbes ergeben (ZbJV 102 [1966] S. 228). Jedenfalls darf die Veräusserung von Grundstücken nur zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Piotet, a.a.O., S. 663 mit Verweis auf S. 708; Escher, a.a.O., N.81 a.E. zu Art. 602 ZGB). RRB 14.4.1987 1085 Erbrecht. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker ist Sache des Gemeinderates (Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB [bGS 211.1]; Art. 518 Abs.1 und Art. 595 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 3 Ziff. 15 EG zum ZGB kommen dem Gemeinderat unter anderem die in Art. 595 ZGB enthaltenden Obliegenheiten zu. Art. 595 Abs. 3 ZGB unterstellt den Erbschaftsverwalter der Aufsicht der Behörde und räumt den Erben die Befugnis ein, gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Nach Art. 518 Abs. 1 ZGB steht der Willensvollstrecker, vorbehältlich abweichender Verfügung des Erblassers, in denselben Rechten und Pflichten wie der amtliche Erbschaftsverwalter. Aus der Unterstellung unter diese für den Erbschaftsliquidator geltenden Grundsätze folgt unbestritten, dass der Wil- 120