A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079 bilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt. Ein zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bundesgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entscheidungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 723f ) . Wenn - wie hier - das kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen allerdings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden (BGE 9 6 1724)1. Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall verletzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine Praxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen. Wenn die Vormundschaftsbehörde so weitgehend in die Rechte eines Elternteils eingreift, muss sie die Umstände des Falles eingehend abklären und die Gründe, die zu ihrem Entscheid geführt haben, im einzelnen darstellen (vgl. auch Hegnauer, a.a.0., N. 243). RRB 31.3.1977 1079 Vorm undschaft. Die Aufhebung der Vormundschaft bewirkt die uneingeschränkte Wiedereinsetzung des Mündels in die Verwaltung seines Vermögens (Art. 431 ff. ZGB). Der Beschwerdeführer ist aus der Vormundschaft entlassen worden. Gleichzeitig ordnete die zuständige Vormundschaftsbehörde an, dass die Verwaltung seines Vermögens weiterhin durch die Vogtkasse besorgt werde. Auch seine AHV-Renten seien der Vogtkasse zu übergeben zwecks Anlage auf seinem Sparheft. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren 1 Vgl. heute Art. 12 lit.c des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 112
A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer wieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Beziehung in den gleichen Rechten und Pflichten wie alle andern volljährigen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen. Freilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermögens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vormundschaftsbehörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde wird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermögen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt an ihn ausbezahlt werden. RRB 17.11.1953 1080 Vorm undschaft. Durch die Unterbringung einer bevormundeten Person in einem Heim oder in einer Anstalt wird kein neuer Wohnsitz begründet; die Vormundschaft ist am bisherigen Wohnort weiterzuführen (Art. 25/26 und 376 ZGB). Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also einen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss Art. 26 ZGB begründet die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des Art. 26 ZGB, wonach die Unterbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungsfähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter 113