A. Entscheide des Regierungsrates 1077, 1078 ZGB, Diss. Zürich 1968, Seite 98ff.). Da der Rekurrentin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 5.1.1982 1078 Vorm undschaft. Rechtliches Gehör bei der Anordnung einer Vormundschaft überein unmündiges Kind. Anforderungen an die Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde. Die in der ausserrhodischen Gemeinde R. wohnhafte Frau S.L. hat am21. Dezember 1975 die Tochter Maria geboren, die am 9. August 1976 von einem Tessiner Gericht auf Klage des Ehemannes als ausserehelich erklärt wurde. Der Gemeinderat R. stellte das Kind Maria - dessen Interessen bis dahin ein Beistand gewahrt hatte - am 4. Januar 1977 unter Vormundschaft. Frau L. rekurrierte an den Regierungsrat. Sie machte im wesentlichen geltend, sie sei vor der Errichtung der Vormundschaft über ihre Tochter nicht angehört worden; ausserdem enthalte der Beschluss des Gemeinderates R. keine Begründung. Der Regierungsrat hob den gemeinderätlichen Entscheid in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: Der Gemeinderat R. bestreitet nicht, dass die Errichtung der Vormundschaft überdas Kind Maria L. ohne Anhörung der Mutter vorgenommen worden ist. Er vertritt indessen die Auffassung, der Bericht des Beistandes, auf den er sich stützt, genüge für die Anordnung dieser Massnahme. Er bezeichnet die Bevormundung als gerechtfertigt, da nach seiner Auffassung der Mutter die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Gewalt fehlen. - In formeller Hinsicht kann dem Gemeinderat R. nicht beigepflichtet werden. Bevor die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällt, hat sie die Verhältnisse umfassend abzuklären. Sie darf sich nicht darauf beschränken, den Antrag des Beistandes zu übernehmen, sondern sie muss sich, insbesondere durch Anhörung der Mutter, ein eigenes Urteil. 111
A. Entscheide des Regierungsrates 1078, 1079 bilden (Kommentar Hegnauer, N.238 zu Art. 324-327 ZGB). Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffenen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht statt. Ein zweiter Mangel des gemeinderätlichen Entscheides liegt darin, dass er einer Begründung entbehrt. Nach der Rechtsprechung ist ein derartiger Entscheid schriftlich zu begründen. Die jüngere Praxis des Bundesgerichtes erklärt die Behörden grundsätzlich für verpflichtet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen; es entspreche «allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtsuchenden die Entscheidungsgründe eröffnet werden» (BGE 96 I 723f ) . Wenn - wie hier - das kantonale Recht keine Begründungspflicht vorsieht, dürfen allerdings an die Begründung keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden (BGE 9 6 1724)1. Diese Mindestgarantie, die unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird, ist jedoch im vorliegenden Fall verletzt, wenn sich der Gemeinderat damit begnügt, auf seine allgemeine Praxis als Vormundschaftsbehörde zu verweisen. Wenn die Vormundschaftsbehörde so weitgehend in die Rechte eines Elternteils eingreift, muss sie die Umstände des Falles eingehend abklären und die Gründe, die zu ihrem Entscheid geführt haben, im einzelnen darstellen (vgl. auch Hegnauer, a.a.0., N. 243). RRB 31.3.1977 1079 Vorm undschaft. Die Aufhebung der Vormundschaft bewirkt die uneingeschränkte Wiedereinsetzung des Mündels in die Verwaltung seines Vermögens (Art. 431 ff. ZGB). Der Beschwerdeführer ist aus der Vormundschaft entlassen worden. Gleichzeitig ordnete die zuständige Vormundschaftsbehörde an, dass die Verwaltung seines Vermögens weiterhin durch die Vogtkasse besorgt werde. Auch seine AHV-Renten seien der Vogtkasse zu übergeben zwecks Anlage auf seinem Sparheft. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren 1 Vgl. heute Art. 12 lit.c des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 112