ARGVP-1988-1075•Verwaltung ARGVP 1988 1075
ARGVP-1988-1075Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden18.09.1984
A. Entscheide des Regierungsrates 1075 1075 Kindesverhältn is. Zuständigkeit für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und für den Entscheid betr. Änderung der Verhältnisse (Art. 276ff. ZGB). Die Unterhaltsklage gemäss Art. 279 Abs.1 ZGB wird von Bundes wegen gerichtlich beurteilt, wobei die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Vorschrift hat das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrenten eine monatliche Unterhaltspflicht von Fr. 250 - auferlegt und diesen Betrag indexiert. «Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrages ist mit Eintritt der Tatsache, von der das Urteil sie abhängig macht, für die Parteien, aber auch für den Rechtsöffnungsrichter und den Betreibungsbeamten verbindlich. Entwickeln sich die Verhältnisse nicht so, wie es die im Urteil angeordneten Änderungen voraussetzen, so bleibt die Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2) Vorbehalten» (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 120). Für die Beurteilung der vom Rekurrenten beantragten Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ist demnach nicht die Vormundschaftskommission, sondern der Richter zuständig. Gemäss Art.1 Abs.1 der Verordnung vom 3. November 1977 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis; bGS 212.32) ist für einen Entscheid bei Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 ZGB) unter Vorbehalt der Appellation an den Obergerichtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident zuständig. Angesichts dieser klaren Rechtslage - Zuständigkeit des Richters und fehlende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Vormundschaftskommission, Gemeinderat, Regierungsrat) - erübrigt es sich, die vom Rekurrenten geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten materiell zu prüfen. Der Rekurs ist abzuweisen. RRB 18.9.1984 108