A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070 Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemeindedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporationsorgane wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen.4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indessen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmigter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Beschwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei der Genehmigung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen weiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grundsatz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglieder in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immerhin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und andere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im aufgezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren verzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statutenänderung zu beantragen. RRB 8.2.1977 1070 Flurgenossenschaft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren. Gemäss Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossenschaft mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die juristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden:1. Vielfach ist der Kostenteiler Bestandteil der Statuten. Dabei steht den 100
A. Entscheide des Regierungsrates 1070 Genossenschaftern ein grosser Spielraum zur Verfügung, welchen der Regierungsrat voll respektiert, indem er den Kostenteiler nur dann überprüft, wenn er von Genossenschaftern angefochten wird. Die einzelnen Genossenschaften treffen sehr unterschiedliche Lösungen, nämlich von einer Pro-Kopf-Verteilung, wonach jeder Genossenschafter - unabhängig von der Anzahl, der Grösse und dem Wert seiner Liegenschaften - denselben Anteil übernimmt, bis zu sehr differenzierten Lösungen, die auf einer Reihe von unterschiedlichen Kriterien basieren wie Fläche der Liegenschaften, Anzahl Wohnungen, Anzahl Ställe, Anzahl Gewerbe, Anzahl Garagen, Assekuranzwert, benutzte Strassenlänge usw. (RRB vom 12.7.1988).2. Während das Abstimmungsverfahren oft sehr detailliert geregelt wird, fehlen vielfach Bestimmungen zur Festlegung der Beschlussfähigkeit, so dass jede rechtsgültig einberufene Hauptversammlung (rechtzeitig, schriftlich, Bekanntgabe der Traktanden usw.) beschlussfähig ist (RRB vom12.7.1988). Früher ist das Quorum der Beschlussfähigkeit teils so hoch angesetzt worden (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel aller Genossenschafter), dass - namentlich bei Flurgenossenschaften mit unverhältnismässig viel auswärtigen Genossenschaftern - vereinzelt die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, so dass die Behandlung der Traktanden vertagt oder allenfalls die Genehmigung durch den Regierungsrat nachträglich versagt werden musste.3. Bezüglich der Auflösung der Flurgenossenschaften sind die Statuten oft unvollständig. Namentlich fehlt sehr oft der Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB, wonach die Auflösung der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Da es sich hier um zwingendes öffentliches Recht handelt, empfiehlt es sich, diese Tatsache durch einen Hinweis auf Art. 171 EG zum ZGB zu verdeutlichen.4. In der Regel sind Flurgenossenschaftsstrassen keine separat vermessenen und ausgemarkten Parzellen, sondern sie befinden sich im Eigentum der einzelnen Genossenschafter, soweit deren Liegenschaften unmittelbar an die Strasse anstossen. Für diesen Regelfall sehen die Statuten sehr oft vor, dass die einzelnen Genossenschafter ihr Eigentum am Strassenkörper unentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtreten. Somit leistet jeder Genossenschafter, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Strasse an- stösst, einen Beitrag an das Gemeinschaftswerk. Anders verhält es sich, wenn die Strasse als separate Parzelle ausgemarkt ist und einem einzelnen Genossenschafter gehört. Von ihm kann - jedenfalls nicht gegen seinen Willen - kein Sonderopfer verlangt werden, indem er das Strassen 101
A. Entscheide des Regierungsrates 1070 grundstück unentgeltlich an die Flurgenossenschaft abtritt (RRB vom12.7.1988) .5. Es ist wenig sinnvoll, den Besuch der Hauptversammlung obligatorisch zu erklären, wenn nicht gleichzeitig für den Fall der unentschuldigten Absenz irgendwelche Sanktionen (z.B. Busse) Platz greifen (RBB vom12.7.1988) .6. Die Bestimmung, wonach alle Beschlüsse auch für die Minderheit und die abwesenden Mitglieder rechtsverbindlich sind, ist interpretationsbedürftig und will besagen, dass auch abwesende oder nicht zustimmende Genossenschafter an Beschlüssen, welche das statutarische Quorum erreicht haben, gebunden sind. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht jedes einzelnen Genossenschafters, Beschlüsse des Vorstandes (der Kommission) und der Hauptversammlung anzufechten. Erstinstanzlich werden solche Streitigkeiten von der Gemeindedirektion entschieden (Art. 188 EG zum ZGB) (RRB vom 25.4.1988).7. Nicht selten werden durch die Statuten Eigentümer von Grundstücken ausserhalb des Einzugsgebietes der Flurgenossenschaft zu Beiträgen verpflichtet, sofern sie in irgend einer Weise aus der genossenschaftlichen Anlage-in der Regel einer Strasse-einen Nutzen ziehen können. Dazu ist festzuhalten, dass die Statuten nur für Mitgliederder Flurgenossenschaft verbindlich sind; Dritten gegenüber können sie keine Rechtswirkungen entfalten. Beabsichtigt die Flurgenossenschaft, von Nichtmitgliedern für die Inanspruchnahme ihrer Anlage Leistungen zu erheben, setzt dies den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages voraus. Allenfalls könnten Dritte unter den in Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB genannten Bedingungen zum Beitritt zur Flurgenossenschaft verpflichtet werden.8. Vielfach sehen Statuten vor, dass ein Genossenschaftsorgan (Hauptversammlung oder Vorstand/Kommission) befugt ist, die Flurgenossenschaftsstrasse mit Benützungsbeschränkungen (Gewichtsbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen usw.) zu belegen. Solche Vorschriften sind rechtlich nicht zulässig; eine Flurgenossenschaft ist in keinem Falle befugt, Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Strassenver- kehrsgesetzes zu erlassen. Gemäss Art.110 Abs.2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11) sind vielmehr die Gemeindebehörden zuständig, Gemeinde- und Privatstrassen - also auch Flurgenossenschaftsstrassen - mit Zustimmung der Kantonspolizei für bestimmte Arten des Verkehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen zu belegen. Erachtet die Flurgenossenschaft den 102
A. Entscheide des Regierungsrates 1070, 1071 Erlass von derartigen Beschränkungen für erforderlich, hat sie ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat zu richten. Um das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat möglichst rasch und reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, die Statuten vor der Beratung in der Hauptversammlung durch die Gemeindedirektion vorprüfen zu lassen. 5.2 Personen-, Familien- und Erbrecht 1071 Personenrecht. Voraussetzungen der Mündigerklärung (Art.15 ZGB). Die im 19. Altersjahr stehende Christine B. ist in W. (Appenzell A.Rh.) bevormundet. Sie wohnt bei einem Onkel in Zürich und absolviert eine kaufmännische Lehre. Weil ihre Ausweispapiere in W. liegen, ihr aus dieser Situation angeblich steuerliche Nachteile erwachsen und ihr Vermögen ohne ihre Mitwirkung in W. verwaltet werde, ersucht sie um Mündigerklärung. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch u.a. aus folgenden Gründen ab:Eine Mündigerklärung darf nur vorgenommen werden, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt. Sie kommt nicht in Frage, wenn der damit beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Gutzwiller, Schweiz. Privatrecht, 1967, Bd. II Seite 317ff.). Diese Auffassung wird auch im Kommentar Egger, 1930, N. 7 zu Art. 15 ZGB vertreten; eine Mündigerklärung darf danach nicht ausgesprochen werden, «wenn sich die angestrebte Wirkung durch weniger weitgehende Massnahmen auch erreichen lässt...» . Es genügt auch nicht, wenn die Mündigerklärung den Eltern gelegen kommt (Gutzwiller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Mündigerklärung, um die behaupteten Nachteile aus der Welt zu schaffen. Die Gesuchstellerin führt hauptsächlich Gründe an, die durch eine Übertragung der Vormundschaft nach Zürich behoben werden könnten. Im übrigen ist nicht recht einzusehen, welche Nachteile sich daraus ergeben, dass die Schriften nicht am tatsächlichen, sondern am gesetzlichen Wohnsitz deponiert sind. Dass Christine B. bei der Verwaltung ihres Vermögens zumindest angehört werden will, ist verständlich. 103